Schäden an der Mietwohnung – Muss Vermieter Frist zur Schadensbeseitigung setzen?
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2018-03-16
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Mieter sollte nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz zahlen
- Obhutspflichtverletzung begründet umgehenden Schadensersatzanspruch des Vermieters
Für den Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Beschädigung seiner Mietwohnung ist es nicht notwendig, dass er dem Mieter eine Frist zur Schadensbeseitigung setzt, entschied jüngst der Bundesgerichtshof.
Mieter sollte nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz zahlen
Geklagt hatte ein Vermieter, der von seinem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz für verschiedene Schäden in seiner Mietwohnung verlangte. So sei der Mieter für Schimmelbefall in einigen Zimmern verantwortlich, die Badezimmerarmaturen seien nicht gepflegt und die Heizkörper wiesen Lackschäden auf. Der Mieter war der Auffassung, dass der Vermieter ihm erstmal eine Frist zur Schadensbeseitigung hätte setzen müssen.Obhutspflichtverletzung begründet umgehenden Schadensersatzanspruch des Vermieters
Weit gefehlt, urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 157/17). Der Anspruch auf Schadensersatz für Beschädigungen in einer Mietwohnung setze nicht voraus, dass der Vermieter dem Mieter eine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt habe. Der Mieter habe eine Obhutspflicht verletzt, die schon mit dem Vorliegen ihrer Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz gewährt. Der Vermieter kann laut Gesetz sofort Geldersatz vom Mieter verlangen, er muss ihm keine Möglichkeit zur Schadensbeseitigung einräumen. Eine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung sei daher entbehrlich gewesen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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