Mietrecht: Vermieter müssen Foggingschäden beseitigen!
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2012-02-22
· Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert
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Fogging (Schwarzstaubablagerung) ist unerfreulich, teuer - und leider immer häufiger. Und außerdem: ein Problem für Vermieter, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat.
Unter "Fogging" zu verstehen sind Schwarzstaubablagerungen an Böden, Wänden und Decken der Wohnung. Die Fogging-Fälle nehmen zu. Häufig kann nicht festgestellt werden, auf welche Ursache der Befall zurückzuführen ist.
Auch bei unklarer Verursachung hat der Mieter Anspruch darauf, dass der Vermieter auf eigene Kosten die Fogging-Schäden in der Wohnung beseitigt. Denn der Vermieter muss die Wohnung ein einem gebrauchstauglichen Zustand erhalten, auch wenn ihn am Befall kein Verschulden trifft.
Selbst dann, wenn der Mieter selbst den Befall verursacht hat, steht der Vermieter in der Pflicht. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Mai 2008 (VIII ZR 271/07) entschieden. Dort hatte der Mieter einen Teppichboden in der Wohnung verlegt, der das Fogging-Problem verursacht hatte, zusammen mit der Wandfarbe, die der Mieter beim Streichen verwendet hatte. Die Kosten für die Behebung der Fogging-Schäden beliefen sich auf fast 5.500 Euro.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Mieter mit der Verlegung des Teppichbodens und dem Streichen der Wände sich vertragsgemäß verhalten habe. Schäden an der Wohnung, die durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt würden, könnten dem Mieter von Gesetzes wegen nicht angelastet werden. Ähnlich dürfte zu entscheiden sein, wenn Fogging auf eine romantische Kerzenbeleuchtung zurückzuführen ist.
Anders wird es sich nur dann verhalten, wenn dem Mieter ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte. Ein Verschulden des Mieters wird der im Beweisrisiko stehende Vermieter allerdings nur in extremen Ausnahmefällen nachweisen können.
von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert
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