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Messies in der Mietwohnung – Was können Vermieter tun?

Messies in der Mietwohnung – Was können Vermieter tun? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Essensreste, Leergut, schmutziges Geschirr, gebrauchte Wäsche - in einer Messie-Wohnung stapeln sich Unrat und Müll bis sie vor Platzmangel und Gestank kaum noch bewohnbar ist. Für Vermieter ist das ein großes Ärgernis, was auch zu finanziellen Einbußen führen kann. Wie kann ein Vermieter sich gegen die Vermüllung seiner Mietwohnung wehren?

1. Schritt: Abmahnung an den Mieter

Der Vermieter kann den Messie-Mieter aufgrund des unsachgemäßen Gebrauchs seiner Mietwohnung abmahnen und ihm die Kündigung in Aussicht stellen, wenn er den vertragswidrigen Zustand der Mietwohnung nicht beseitigt.

2. Schritt: Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Führt eine Abmahnung nicht zum erwünschten Erfolg und bleibt die Mietwohnung in einem vermüllten Zustand, hat der Vermieter das Recht das Mietverhältnis zu kündigen. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 416 C 5897/18) im Fall eines Mieters, dessen Wohnung und Balkon knöcheltief mit Müll bedeckt war. Überall lagen Konserven, Papier, schmutziges Geschirr und Tierfutter herum. An den Decken hingen Insektennester und Spinnweben und die Wohnung war mit Schimmel befallen. Nachbarbeschwerden hatten den Vermieter auf den Zustand der Wohnung hingewiesen. Nach Ansicht des Gerichts überwiegt in diesem Fall das Interesse des Vermieters das Mietverhältnis umgehend zu beenden. Es sei aufgrund der langandauernden Vertragsverletzung nicht davon auszugehen, dass der Mieter seine Wohnung eigenverantwortlich in den Griff bekomme. Auch habe er seine Mitwirkung an einer Schadensbegrenzung verweigert, in dem er beispielsweise Sachverständigen den Zugang zur Mietwohnung verweigert habe. Zudem gefährde der Mieter mit seinem Verhalten den Hausfrieden. In diesem Sinne entschied das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 3 C 4334/10), dass der Vermieter bei einer stark verschmutzen Wohnung, von der Geruchsbelästigungen ausgehen, eine fristlose Kündigung zulässig ist. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist allerdings nicht erlaubt, wenn vom Müll keine Geruchsbelästigung ausgeht, entschied ebenfalls das Amtsgericht München (Aktenzeichen 453 C 29264/02) in einer älteren Entscheidung. Erst wenn der Geruch des Mülls im Treppenhaus wahrnehmbar sei, sei die Grenze des Zumutbaren für den Vermieter erreicht und er kann sich mit einer fristlosen Kündigung vom Messie-Mieter lösen. Auch das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 39 C 114/20) stellt klar: Geht von der Lagerung von Gerümpel für die Mietwohnung keine Gefahr aus und werden Mitmieter dadurch nicht belästigt, kann der Vermieter den Messie-Mieter nicht einfach fristlos kündigen.

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