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Miete: Temporäre Wohnungsüberlassung an Tochter erlaubt!

Eltern dürfen ihre Mietwohnung eine zeitlang ihren Kindern überlassen – dabei handelt es sich nicht um eine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Mietsache, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrundeliegenden Fall verbrachte ein Ehepaar rund drei Monate in einer Münchner Mietwohnung. Das restliche Jahr lebte es in der Türkei. Während ihres Aufenthalts in der Türkei wohnte ihre Tochter in der Mietwohnung. Der Vermieter sah darin eine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung und kündigte dem Ehepaar, nach erfolgloser Abmahnung.

Recht zur Aufnahme naher Verwandter

Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 424 C 10003/15) und wies die Kündigungsklage ab. Grundsätzlich ist eine Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht erlaubt. Hier dürfe die Tochter aber die Wohnung neben oder zusammen mit ihren Eltern nutzen. Dies folge aus dem Recht zur Aufnahme naher Verwandter, soweit die Eltern die Wohnung auch noch selbst nutzen. Eine alleinige Nutzung der Tochter sei hingegen nicht erlaubt. Eine alleinige Nutzung der Wohnung liege etwa vor, wenn der Mieter die Wohnung nur noch sporadisch selbst nutzt und auch nicht mehr viel eigenes Inventar in der Wohnung hat. Im vorliegenden Fall liege keine sporadische Nutzung der Wohnung vor, da das Ehepaar immer drei Monate im Jahr dort selbst lebt, so das Münchner Amtsgericht.

Kein Untermietverhältnis

Wird eine Mietwohnung einem Dritten gegen Bezahlung zum Gebrauch überlassen, liegt ein Untermietverhältnis vor. Dieses ist nur mit Genehmigung des Vermieters erlaubt.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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