Miete: Kündigung bei Betrieb einer Skiwerkstatt im Wohnhaus
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2019-03-15
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 235 mal gelesen
Ein Vermieter kann einem Mieter, der in seiner angemieteten Doppelhaushälfte eine Skiwerkstatt betreibt, die Kündigung aussprechen, wenn eine gewerbliche Nutzung nicht vereinbart wurde.
Mieter betreibt Skiservice in der Garage
Im zugrundeliegenden Fall betrieb der Mieter einer Doppelhaushälfte im Wohngebäude eine Skiwerkstatt. Er hatte diese als Gewerbe angemeldet und inserierte Werbung im lokalen Anzeigenblatt für seinen Skiservice. Der Vermieter forderte ihn nach Kenntnis von der Skiwerkstatt auf, diese einzustellen und seine gewerbliche Tätigkeit aufzugeben. Nachdem der Mieter dieser Forderung nicht nachkam, kündigte der Vermieter ihm das Mietverhältnis.Gewerbliche Nutzung muss vereinbart sein
Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 423 C 8953/17). Eine gewerbliche Nutzung sei im Mietvertrag nicht vereinbart worden und der Skiservice stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar, die Gewinnerzielung beabsichtigte. Zwar könne eine Kündigung dann nicht ausgesprochen werden, wenn durch die Nutzung des Wohngebäudes als Skiwerkstatt der Wohnzweck nicht verändert werde, dieser keine Störungen begründe und Mitmieter keine Beeinträchtigungen erführen, diese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben. Aufgrund des Publikumsverkehrs sei von Störungen auszugehen, die der Vermieter nicht dulden muss. Der Mieter ist daher verpflichtet das Wohngebäude zu räumen und an den Vermieter herauszugeben.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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