Lohnpfändung: Kein Zugriff auf Feiertags- und Wochenendzuschläge!
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2016-06-13
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 286 mal gelesen
Im Rahmen einer Lohnpfändung sind Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschläge nicht pfändbar. Hierbei handelt es sich um sogenannte Erschwerniszulagen, die im Vollstreckungsverfahren unter einem besonderen Schutz stehen.
Im zugrundeliegenden Fall vor dem Landgericht Trier (Aktenzeichen 5 T 33/16) hatte die Vorinstanz entschieden, dass Feiertags- und Wochenendzuschläge nur dann unter dem Pfändungsschutz stehen, wenn sie nicht nur aufgrund des ungünstigen Zeitpunkts der Arbeit gewählt wurden. Das Landgericht Trier stellte jetzt aber klar, dass der Pfändungsschutz für diese Feiertags- und Wochenendzuschlägen im Vollstreckungsverfahren greift, da flexibles Arbeiten eine bedeutende Mehrbelastung nach sich ziehe. Daher müssten die Erschwerniszuschläge unter dem Pfändungsschutz vorm Gläubigerzugriff stehen.
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