Arbeitsrecht: Ladenschluss 24.00 Uhr vor Sonn- und Feiertag unzulässig!
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2016-03-15
· Redaktion Fachanwaltsuche
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Einkaufen an sieben Tagen die Woche, rund um die Uhr - Was in den USA schon seit Jahrzehnten Gang und Gäbe ist, scheiterte in Deutschland lange Zeit am strengen Arbeitnehmerschutz. Obwohl die Schutzvorschriften mittlerweile durchlässiger sind, bleiben enge Grenzen. Das betrifft insbesondere das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Zwei Urteile dazu:
Ein immer populärier werdendes Thema im Arbeitsrecht: Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur regelmäßigen Arbeit an Sonn- und Feiertagen verdonnern? Die Richter hatten bei den folgenden Urteilen dazu eine klare Meinung.
Redaktion Fachanwaltsuche
Urteil: Ladenschluss 24.00 Uhr vor Sonn- und Feiertagen unzulässig
Einkaufen bis 24.00 Uhr ist für den Gesetzgeber in Ordnung. Allerdings nicht vor Sonn- und Feiertagen. Denn Ladenschluss bedeutet für Mitarbeiter nicht Arbeitsschluss. Die Ware muss verräumt, das Geschäft abgeschlossen, Barbestände gezählt und gesichert werden. Das Land Berlin hatte vor diesem Hintergrund einer Supermarkt-Handelskette die Auflage gemacht, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Feiertagen so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer nach 24.00 Uhr garantiert nicht mehr arbeiten müssen. Die Supermarkt-Handelskette klagte gegen diese Auflage. Jedoch ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht sah hier einen Verfassungsverstoß, die Supermarkt-Handelskette musste auf Grundlage dieser Entscheidung ihre Öffnungszeiten vor Sonn-und Feiertagen tatsächlich kürzen (Aktenzeichen 8 B 66.14).Feiertagsruhe ist einzuhalten
An Sonn- und Feiertagen muss abhängige Arbeit ruhen. Das geht auch grundsätzlich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Das Umsatzinteresse des Ladeninhabers oder das allgemeine Shopping-Interesse könnten nicht als Gründe für eine abhängige Arbeitsleistung von Arbeitnehmern an Feiertagen herhalten. Arbeitnehmer dürfen also nicht regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ebenso hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin bereits 2011 geäußert. Die Richter entschieden bereits damals, dass die Supermarktkette Kaiser´s Tengelmann vor Sonn- und Feiertagen früher schließen müssen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer doch des Nächtens an diesen Ruhetagen arbeiten. Auch die Verwaltungsrichter beriefen sich auf den Verfassungsgrundsatz, wonach die Erwerbsarbeit von abhängig Beschäftigten an Sonn- und Feiertag grundsätzlich ruhen soll.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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