Gilt der Mindestlohn auch bei der Feiertagsvergütung?
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2017-10-03
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 284 mal gelesen
Ob beim Tag der Deutschen Einheit, Weihnachten oder Ostern – an gesetzlichen Feiertagen müssen die meisten Arbeitnehmer nicht arbeiten und erhalten trotzdem für diese Zeit ein Arbeitsentgelt. Bislang war dabei die Frage offen, ob an den Feiertagen vom Arbeitgeber auch der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss. Das Bundesarbeitgericht hat dazu aktuell Stellung genommen.
Ein als Montagekraft beschäftigter Arbeitnehmer erhielt für seine Arbeitsleistung einen Stundenlohn von 7,00 Euro bzw. 7,15 Euro sowie eine Zulage nach dem Mindestlohngesetz. Für Feiertage und Urlaubstage rechnete der Arbeitgeber allerdings den Arbeitslohn nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns aus, sondern nach einem vertraglich vereinbarten niedrigeren Stundenlohn. Darüber hinaus rechnete er das gezahlte Urlaubsgeld auf den Mindestlohn des Arbeitnehmers an.
Mindestlohn auch an Feiertagen und Urlaub!
Die Klage des Arbeitnehmers hatte nun letztinstanzlich Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 10 AZR 171/16) entschied, dass der Arbeitnehmer auch für die Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages nicht geleistet wird, ein Arbeitsentgelt zu steht, dass er ohne den Ausfall des Arbeitszeit erhalten hätte. Da der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt nach dem Mindestlohngesetz für seine Arbeit erhalte, gelte dieser Arbeitslohn auch für Feiertage und Urlaubszeiten. Der Arbeitgeber dürfe gezahltes Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anrechnen, da die Ansprüche auf Mindestlohn sich hier aus einem Manteltarifvertrag ergeben und kein Lohn für geleistete Arbeit darstellen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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