Kündigung des Kindergartenplatzes – Welche Frist ist zulässig?
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2016-08-19
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Eine Kündigungsfrist für einen Kindergartenplatz von mehr als drei Monaten ist unwirksam. Dies entschied aktuell das Amtsgericht München.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Familie mit einer bilingualen Kindertagesstätte einen Kindergartenvertrag über die Betreuung ihrer Tochter mit einer Betreuungszeit von 6-7 Stunden am Werktag vereinbart. Die Tochter besuchte den bilingualen Kindergarten viermal, dann kündigte die Mutter den Kindergartenvertrag. Sie war mit der Einrichtung äußerst unzufrieden: Es gebe keine qualifiziertes Personal für eine bilinguale Erziehung. Außerdem seien die Zustände im Kindergarten zwanghaft und inkompetent. Die Familie stellte die Zahlung für den Kindergartenplatz ihrer Tochter ein. Laut Kindergartenvertrag galt jedoch eine faktisch mehr als dreimonatige Kündigungsfrist. Aus diesem Grund klagte der Kindergarten auf Zahlung der noch offenen Beiträge.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Kündigungsfrist benachteiligt Eltern unangemessen
Laut Amtsgericht München (Aktenzeichen 213 C 13499/15) ist diese mehr als dreimonatige Kündigungsfrist unwirksam. Sie benachteilige die Kunden des Kindergartens unangemessen. Die unregelmäßigen Kündigungszeitpunkte, die faktisch zu extrem langen Bindungen an den Kindergartenvertrag führten, seien sachlich nicht nachzuvollziehen. Die Unwirksamkeit der Kündigungsvereinbarung führt dazu, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen eintreten. Die Mutter hat demnach wirksam den Kindergartenvertrag am 15. des Monats zum Schluss des Kalendermonats gekündigt und kann nicht zu weiteren Zahlungen herangezogen werden.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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