Keine Sozialhilfe für flüchtigen Straftäter!
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2016-04-18
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Ein mit Haftbefehl gesuchter Straftäter hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, entschied aktuell das Sozialgericht Münster.
Sozialhilfe wird dann vom Staat geleistet, wenn ein Mensch seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Kräften bewerkstelligen kann. Ein per Haftbefehl gesuchter Straftäter kann seinen Lebensunterhalt aber damit sichern, dass er seine Freiheitsstrafe antritt. Im Gefängnis wird sein notwendiger Lebensunterhalt sicher gestellt. Den gesuchten Straftäter auf den Strafantritt zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verweisen, sehen die Münsteraner Sozialrichter (Aktenzeichen S 15 SO 37/16 ER) auch nicht als unverhältnismäßig an. Würde man dem Mann Sozialhilfe gewähren, würde damit die Anordnung zum Strafhaftantritt konterkariert. Die Gewährung von Sozialhilfe wurde dem per Haftbefehl gesuchten Straftäter somit verweigert.
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