Handgreiflichkeiten unter Kollegen – Arbeitsunfall?
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2017-12-20
· Redaktion Fachanwaltsuche
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Auch bei der Arbeit können zwischen Kollegen schon mal die Fetzen fliegen. Manchmal führt ein hitziger Disput sogar zu handgreiflichen Auseinandersetzungen. Wird ein Arbeitnehmer dabei verletzt, stellt sich die Frage, ob es sich hier um einen Arbeitsunfall handelt.
Selbstverletzung – kein Arbeitsunfall!
Zwischen zwei Kollegen kamen es in einem Warenlager eines mittelständischen Betriebes zum Streit über Arbeitsabläufe. Dieser Streit eskalierte derart, dass ein Arbeitnehmer seinen Kollegen absichtlich mit gesenktem Kopf in den Rumpf rammte und beide zu Boden fielen. Der Angreifer erlitt selbst einen Bruch seines Halswirbels. Sein Kollege zog sich Rippenprellungen zu. Der Angreifer war der Meinung, dass es sich bei diesem Vorfall um einen Arbeitsunfall handelte, da ein betrieblicher Zusammenhang zwischen Auseinandersetzung und der Verletzung gegeben sei. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 1 U 1504/17) bewertete den Vorfall anders: Als der Angreifer seinen Arbeitsplatz verlassen habe, um seinen Kollegen tätlich anzugreifen, habe er den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen. Auch wenn der Streit betriebliche Abläufe und Pflichten betroffen habe, im betrieblichen Interesse sei eine körperliche Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen nicht, da sie von der Verletzungsgefahr abgesehen, eine weitere kollegiale Zusammenarbeit unmöglich mache.Schlägerei unter Kollegen auf dem Heimweg – Arbeitsunfall!
Kommt es unter Arbeitskollegen auf dem Heimweg zu Streitereien über Vorgänge im Betrieb und eskaliert der Streit derart, dass ein Kollege zusammengeschlagen wird, ist in diesem Zusammenhang ein Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied ebenfalls das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 1 U 1277/17). Konkret kam es auf dem Heimweg von einer Baustelle im Firmentransport zum Streit über die schlechte Luft aufgrund der verschwitzten Kollegen. Das Fenster des Fahrzeugs wurde mehrfach geöffnet und wieder geschlossen und Beleidigungen wurden ausgesprochen. Als ein Kollege das Fahrzeug verließ, eskalierte der Streit so, dass ein anderer Kollege ihm mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm einen Tritt mit seinen Stahlkappen-Schuhen gegen den Kopf gab, als dieser am Boden lag. Der verletzte Kollege erlitt hierdurch unter anderem eine Schädelprellung. Der Angreifer wurde später wegen Körperverletzung verurteilt. Für die Richter des Landessozialgerichtes ist dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der direkte Nachhauseweg von der Arbeitsstätte sei vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Dieser Schutz sei auch durch keine Handlung unterbrochen worden. Der Grund des Streites lag nach Auffassung des Gerichts auch nicht im privaten Bereich, sondern betraf einen betrieblichen Kontext.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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