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Arbeitszeugnis: nur wohlwollend, wenn es auch wahr ist

In einem Arbeitszeugnis steht schwarz auf weiß, wie der Arbeitgeber letztlich die Leistungen eines Mitarbeiters gesehen hat. Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer beweisen muss, welche Leistungsnote gerechtfertigt ist - mit überraschendem Ergebnis.

Zeugniscode Arbeitszeugnis : Dilemma für den Arbeitgeber

Man kann darüber streiten, ob die Formulierung im Arbeitszeugnis noch den Stellenwert von früher hat. Fakt ist: Über Jahrzehnte hinweg hat sich so etwas wie ein Zeugniscode im Arbeitszeugnis entwickelt. Demnach ist die Note 1 "stets zur vollsten Zufriedenheit", die Note 2 "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und die Note 3 "zu unserer vollen Zufriedenheit". Fakt ist auch: Der Arbeitgeber steckt oftmals im Dilemma. Das Zeugnis soll einerseits wahr, andererseits "wohlwollend" formuliert sein. Für welche Note soll man sich letztlich entscheiden? Auch lassen viele Chefs das Arbeitszeugnis vom Arbeitnehmer selbst erstellen. Dementsprechend überaus positiv sind viele Zeugnisse geschrieben. Im Streit mit einem Arbeitgeber versuchte eine Angestellte unter anderem mit Hilfe von Studien, nach denen fast 90 Prozent der Zeugnisse entweder die Note 1 oder 2 aufwiesen eine bessere Beurteilung zu erhalten. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders.

Laut Richter muss Arbeitnehmer bessere Leistungsbeurteilung beweisen

Der Fall: Der Arbeitgeber hatte der Mitarbeiterin nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Der Arbeitgeber vergab darin praktisch die Note 3 (zur vollen Zufriedenheit). Die Frau plädierte auf die Note 2, also "stets zur vollen Zufriedenheit". Die Arbeitsrichter stellten klar: Möchte ein Arbeitnehmer eine bessere Beurteilung im Arbeitszeugnis erreichen, muss dieser im Streit entsprechende Leistungen vorbringen und gegebenenfalls die bessere Leistung beweisen. Ob die meisten Zeugnisse die Note 1 oder 2 aufweisen oder nicht, ist dabei für die Richter irrelevant. Für die Arbeitsrichter ist aus den Studien auch nicht ersichtlich, wie viele Gefälligkeitszeugnisse oder von Arbeitnehmern selbst verfasste Arbeitszeugnisse inbegriffen sind. Zudem muss ein Zeugnis auch nicht per se wohlwollend, sondern nur im Rahmen wahrer Aussagen wohlwollend formuliert sein, so das Urteil.

Konsequenz für die Praxis

Ob die Leistungsnachweise der Mitarbeiterin im vorliegenden Fall für eine bessere Beurteilung ausreichen, hatte das Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden. Trotzdem ist das Urteil zukunftsweisend. Es stellt sich klar gegen die sukzessive Entwertung von Arbeitszeugnissen. Außerdem räumt sie dem Arbeitgeber einen größeren Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung von Arbeitnehmern ein. Kurz: Wohlwollend "ja", aber nur wenn es auch wahr ist. (Urteil: Aktenzeichen 9 AZR 584/13)

Redaktion: Fachanwaltsuche

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