Müssen sich Arbeitgeber und Kollegen Beleidigungen gefallen lassen?
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2016-03-17
, Aktualisierung vom
2024-11-25 13:50:17.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Fristgerechte Kündigung nach bösen Gerüchten
- Kündigung nach Beleidigung des Chefs
- Kündigung auch bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken
- Beamten droht Kürzung der Dienstbezüge bei Beleidigung des Vorgesetzen
- Fazit
Müssen sich Arbeitgeber beschimpfen oder übel nachreden lassen? Nein, sagen die Gerichte: Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber oder Kollegen derart beleidigen, müssen mit einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen - unter Umständen sogar fristlos.
Fristgerechte Kündigung nach bösen Gerüchten
Das Verbreiten von Gerüchten ist in einem Betrieb vielleicht Gang und Gäbe. In diesem Fall gingen die Behauptungen einer Sekretärin dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu weit: Demnach hatte eine Sekretärin über ihre Vorgesetzte und über Kollegen verbreitet, diese hätten während des Dienstes exzessiv Alkohol getrunken und es sei zu sexuellen Handlungen gekommen. Die Klage der Sekretärin gegen die erfolgte ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist wiesen die Richter ab. Die Sekretärin habe die Kollegen ehrenrührig und zu Unrecht beschuldigt. Und auch der Umstand, dass es wohl tatsächlich zu beanstandende Vorkommnisse gab, half der Sekretärin nicht, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 19 Sa 322/13).Kündigung nach Beleidigung des Chefs
Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Chef auf einer Weihnachtsfeier als „Arschloch“ oder „Wichser“ ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktenzeichen 18 Sa 836/04) eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das Gericht sah in den Äußerungen des Arbeitnehmers eine erhebliche Ehrverletzung, die auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Erklärt zum Beispiel ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in einer öffentlichen Sitzung „ er lüge wie gedruckt, wie er mit Menschen umgehe, da komme er – der Mitarbeiter sich vor wie im Dritten Reich“, ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Aktenzeichen AZ 3 Sa 243/10) eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.Kündigung auch bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken
Wer sich in sozialen Netzwerken beleidigend über seinen Chef oder seine Kollegen äußert, riskiert ebenfalls eine fristlose Kündigung. Ein Arbeitnehmer hatte seine Arbeitskollegen auf seiner Facebookseite unter anderem als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ tituliert. Die hierauf folgende fristlose Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Duisburg (Aktenzeichen 5 Ca 949/12) zwar aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall für unwirksam erklärt, das Arbeitsgericht verwies aber ausdrücklich darauf, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Auch das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 2 AZR 17/23) hat klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der sich in einer privaten WhatsApp-Gruppe sich stark beleidigenden, rassistisch und sexistisch über Kollegen äußert, mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss. Ein BVG- Fahrer wurde fristlos gekündigt, nachdem er in einer Facebook-Gruppe eine Fotomontage gepostet hatte, die einen am Boden knienden Mann zeigte, auf dessen Kopf eine Pistole gerichet war -daneben war das das Logo der Deutschen Bahn und der Schriftzug der Gewerkschaft verdi abgebildet. Titel der Fotomontage war: „VER.DI HÖRT DEN WARNSCHUSS NICHT!“. Die Kündigung erfolgte laut Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen 59 Ca 8733/24) zu Recht.Beamten droht Kürzung der Dienstbezüge bei Beleidigung des Vorgesetzen
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen M 19L DK 22.3481) müssen Beamte, die ihren Vorgesetzten beleidigen mit einer Kürzung ihrer Dienstbezüge rechnen.Fazit
Egal, ob Arbeitnehmer gegenüber ihren Chef oder Kollegen ausfallend werden oder böse Gerüchte über diese verbreiten: Die juristische Konsequenz heißt in vielen Fällen die Kündigung des Arbeitsvertrags. Fachanwälte für Arbeitsrecht kennen die aktuelle Rechtsprechung und können diese optimal auf den Einzelfall auslegen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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