Förderung der Selbständigkeit: Arbeitsamt muss keine Börsentermingeschäfte finanzieren
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2017-02-28
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit auf die Förderung seiner Selbständigkeit, wenn diese im erhofften Gewinn aus Börsentermingeschäften besteht. Dies entschied kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.
Ein Langzeitarbeitsloser beantragte vom Arbeitsamt 60.000 Euro Startkapital zur Förderung seiner Selbständigkeit. Diese bestand aus einem sogenannten Day-trading mit Index-Futures. Der Mann gab an mit dieser angeblich soliden Geschäftsidee monatlich Einnahmen von rund 6.400 Euro zu generieren, so dass nach Abzug aller Nebenkosten für ihn ein monatlicher Gewinn von rund 2.200 Euro raus springen werde. Seine Markteinschätzung erfolgte auf einer seit dem Mittelalter bekannten Candlestick Charting Technique.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Private Vermögensverwaltung wird nicht gefördert!
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen 7 AS 1494/15) winkte ab: Das Geschäftsmodell eines Termingeschäfts sei mit dem Fördersystem des Sozialgesetzbuchs II nicht zu vereinen. Gefördert würden nur erwerbszentrierte Leistungssysteme, bei denen ein Bezug zum Arbeitsmarkt hergestellt werde. Die schlichte private Vermögensvermehrung oder – Verwaltung werden nicht vom Staat gefördert, so das Gericht.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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