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Erbauseinandersetzung: Vorsicht vorm Erbverzicht!

Erbauseinandersetzung: Vorsicht vorm Erbverzicht! © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Will sich eine Erbengemeinschaft auflösen, geschieht dies mit einem Erbauseinandersetzungsvertrag. Hier wird geregelt, wie der Nachlass verteilt werden soll. Doch Vorsicht: Unglückliche Formulierungen können zu einem unbeabsichtigten Erbverzicht führen!

Erbverzicht- Was ist das?

Verwandte und Ehegatten können auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Voraussetzung für diesen Erbverzicht ist ein Vertrag mit dem Erblasser. Nach dem Tod eines Elternteils wird zwischen dem überlebenden Elternteil und den Kindern häufig ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, bei dem die Kinder auf ihren bestehenden Erbanspruch zunächst verzichten und erst nach dem Tod der Eltern das Erbe antreten wollen. Hier ist Vorsicht geboten, damit es aufgrund unglücklicher Formulierungen nicht zu einem kompletten Erbverzicht kommt.

"Ein für alle Mal abgefunden" bedeutet Erbverzicht!

Erklärt ein Kind nach dem Tode des Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit der Mutter, es sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 15 W 92/14) entschieden. Der Begriff "Erbverzicht" muss nicht ausdrücklich verwendet werden. Es muss ein Erbverzichtswille aus dem Vertrag erkennbar sein. Nach Ansicht eines Laien ist bei dieser Formulierung davon auszugehen, dass der Abkömmling nach dem Tod der Mutter kein Erbe mehr zu erwarten hat, so das Gericht.

Erbverzicht der Eltern gilt auch für die Kinder!

Verzichten Eltern auch ihren Erbteil, gilt dies auch für deren Kinder, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 5 W 503/14). Es sei denn es in der Verzichtungsvereinbarung wurde etwas anderes festgelegt.

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