Witwenrente: Kein Anspruch bei Versorgungsehe!
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2018-02-12
, Aktualisierung vom
2024-07-19 14:13:54.0
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- Versorgungsehe glaubhaft widerlegen
- Witwe geht bei Nothochzeit leer aus!
- Ehe dauerte nur 7 Monate – keine Witwenrente!
- Hochzeit am Krankenbett– Witwenrente?
- Stabiler Zustand bei Krebserkrankung spricht gegen Versorgungsehe
- Anspruch auf Witwenrente nach nur zwei Monaten Ehe!
- Kürzung der Witwenrente durch Altersabstandsklausel ist wirksam!
Schon seit dem Jahr 2002 erhalten hinterbliebene Ehegatten keine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenkasse, wenn es sich bei ihrer Ehe um eine sogenannte Versorgungsehe handelt, die nur zur finanziellen Absicherung des Partners geschlossen wurde. Es sei denn, es gelingt dem hinterbliebenen Ehegatten den Anschein einer Versorgungsehe zu widerlegen.
Versorgungsehe glaubhaft widerlegen
So geschehen in einem Fall, in dem es der Witwe gelang die Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen. Die Frau und ihr Lebensgefährte hatten nach langen Jahren des Zusammenseins geheiratet, nachdem der Mann eine Krebsdiagnose erhalten hatte. Der Mann verstarb kurz nach der Hochzeit. Der hinterbliebenen Ehefrau wurde eine gesetzliche Witwenrente zunächst verwehrt. Vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt konnte die Frau dann aber plausibel darlegen, dass sie keine Ahnung davon hatte, dass ihr Ehemann unheilbar an Krebs erkrankt war. Sie wollte mit der Heirat die Genesung des Patienten unterstützen. Das Gericht sah die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt und sprach der Frau die Rente zu.Witwe geht bei Nothochzeit leer aus!
Eine Witwe hat trotz Nothochzeit mit ihrem todkranken Partner keinen Anspruch auf Witwenrente. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 2 R 220/06) im Fall einer Frau, die ihren langjährigen Lebensgefährten einen Monat vor dessen Tod heiratete. Die Frau rechtfertigte den Zeitpunkt der Eheschließung damit, dass ihre Heiratspläne schon seit langer Zeit bestanden hätten und der schnelle Tod ihres Mannes nicht vorhersehbar war. An die Witwenrente habe sie bei der Eheschließung nicht gedacht, sie habe sich durch die Eheschließung mehr Rechte bei medizinischen Entscheidungen versprochen. Das sah das Hessische Landessozialgericht anders. Den Anschein einer Versorgungsehe könnten nur Umstände widerlegen, die zum Tod führten, wie etwa ein Verbrechen oder ein plötzlicher Unfall. Auch das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 23 R 487/20) sieht das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht widerlegt, wenn die Ehe weniger als ein Jahr dauert und die Schwere der bestehenden Erkrankung und die eingeschränkte Lebenserwartung des verstorbenen Ehemanns bei der Heirat bekannt waren.Ehe dauerte nur 7 Monate – keine Witwenrente!
Eine Ehe muss mindestens ein Jahr bis zum Tod des Ehegatten gedauert haben, ansonsten scheidet eine Witwenrente aus. Nur besondere Umstände können dann eine Versorgungsehe widerlegen. Dies musste ein Witwer erfahren, der seine Frau zu einem Zeitpunkt heiratete, als man bei ihr bereits eine Krebserkrankung mit einer Lebenserwartung von nicht mal einem Jahr diagnostiziert hatte. Die Frau verstarb nur sieben Monate nach der Eheschließung. Für das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen AZ L 2 R 140/13) war der Tod der Ehefrau aufgrund der vorgeschrittenen Krebserkrankung abzusehen. Aus diesem Grund sei die Eheschließung zur Versorgung des Ehemanns vorgenommen worden. Damit handele es sich um eine klassische Versorgungsehe, entschied das Sozialgericht.Hochzeit am Krankenbett– Witwenrente?
Im Fall eines geschiedenen Ehepaares, dass sich 10 Tage nach dem Krebsbefund des Ehemannes erneut vermählte, ging die Witwe ebenfalls leer aus. Es gelang ihr nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen L 5 R 51/17) nicht eine Versorgungsehe zu widerlegen. Der baldige Tod des Ehemannes sei vorsehbar gewesen und keineswegs überraschend erfolgt. Es liege nahe, dass der Verstorbene die Versorgung seiner Ehefrau mit der erneuten Eheschließung absichern wollte. Aber laut dem Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen S 4 R 618/21) erhält ein Witwer trotz Nothochzeit im Krankenhaus Witwerrente, da das Paar bereits bei Bekanntwerden der Krebs-Diagnose konkrete Hochzeitspläne hatte.Stabiler Zustand bei Krebserkrankung spricht gegen Versorgungsehe
Dass Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 2 R 3931/18) hat entschieden, dass nicht von einer Versorgungsehe ausgegangen werden kann, wenn der Zustand eines Krebspatienten bei der Eheschließung stabil ist. Nicht jede Krebserkrankung stelle einen lebensbedrohlichen Zustand dar.Anspruch auf Witwenrente nach nur zwei Monaten Ehe!
Auch wenn man am Tag der Hochzeit schon davon ausgehen konnte, dass der Ehemann bald an seiner Krebserkrankung sterben wird, liegt laut einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Aktenzeichen S 11 R 1839/16) keine Versorgungsehe vor und der hinterbliebenen Ehefrau steht Witwenrente zu. Bei Gericht konnte glaubhaft von der Witwe dargelegt werden, dass die für die Hochzeit erforderlichen Papiere aus der Ukraine monatelang auf sich warten ließen. Die Absicht zu Heiraten hatte das Paar schon, als die lebensbedrohliche Erkrankung des Mannes noch nicht bekannt war.Kürzung der Witwenrente durch Altersabstandsklausel ist wirksam!
Eine Versorgungsregelung, wonach die Witwenrente eines jüngeren Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr Altersunterschied zum Ehegatten um fünf von Hundert gekürzt wird, ist zulässig. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 3 AZR 400/17) im Fall einer 15 Jahre jüngeren Witwe, die aufgrund einer Altersabstandsklausel in der Hinterbliebenenversorgungsordnung des Arbeitgebers eine erhebliche Kürzung ihrer Witwenrente erfahren musste. Das Bundesarbeitsgericht sieht die Benachteiligung der Witwe durch die Altersabstandsklausel gerechtfertigt, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran habe, sein finanzielles Risiko zu begrenzen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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