Berliner Testament: Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst durch Auskunftsverlangen
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2018-11-09
, Aktualisierung vom
2022-10-20 07:44:48.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Einfordern des Pflichtteils- Erbenstellung geht verloren
- Keine Anwendung der Pflichtteilsstrafklausel bei Unkenntnis
Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils bei Vorliegen eines Berliner Testaments eine Auskunft über den Wert des Erbes und zudem Geld, kann dadurch die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst werden. Das Kind verliert dann seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils.
Einfordern des Pflichtteils- Erbenstellung geht verloren
Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18) im Fall eines Ehepaares, das seinen Nachlass in einem Berliner Testament geregelt hatte. Nach dem Tod des länger lebenden Elternteils sollten alle vier Kinder gleichermaßen das Vermögen erben. Sie verfügten weiterhin, wenn ein Kind nach dem Tod der Erststerbenden sein Pflichtteil fordert, sein Erbe auch nach dem Tod des Längerlebenden darauf beschränkt bleibt. Nach dem Tod der Mutter forderte ein Kind per Anwaltsschreiben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, um sein Pflichtteil berechnen zu können. Zahle der Vater ihm allerdings einmalig 10.000 DM, verzichte das Kind auf seinen Pflichtteil. Der Vater zahlte den gewünschten Betrag und betrachtete das Kind von da an nicht mehr als seinen Erben. So sah das auch das Oberlandesgericht Köln. Das Kind habe mit seinem Anwaltsschreiben die Pflichtteilsstrafklausel des Berliner Testaments ausgelöst. Ob ein Pflichtteil gefordert werde, entscheide nicht die Sicht des Kindes, sondern die Sicht des überlebenden Elternteils. Mit der Pflichtteilsstrafklausel soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte in seinem Vermögen ungeschmälert weiterleben kann. Das Anwaltsschreiben signalisiere eindeutig, dass das Kind den Pflichtteil in Anspruch nehmen möchte, wenn der Vater nicht den geforderten Betrag zahlt. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruch ist für die Auslösung der Pflichtteilsstrafklausel nicht notwendig, so die Kölner Richter.Keine Anwendung der Pflichtteilsstrafklausel bei Unkenntnis
Aber: Macht ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden ohne Kenntnis von einer im Testament bestimmten Pflichtteilsstrafklausel sein Pflichtteil geltend, kommt diese Klausel nicht zur Anwendung, entschied das Oberlandesgericht Rostock (Aktenzeichen 3 W 138/13).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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