Bewerberin mit Kopftuch auf Lehramtsstelle erhält keine Entschädigung
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2016-04-25
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 309 mal gelesen
Eine kopftuchtragende muslimische Frau, die sich erfolglos um eine Stelle als Lehrerin an einer Berliner Schule beworben hatte, erhält keine Entschädigung wegen Diskriminierung. Dies stellte das Arbeitsgericht Berlin jüngst in einem Urteil klar.
Das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen 58 Ca 13376/15) konnte keine verbotene Benachteiligung der Bewerberin im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erkennen. In Berlin gilt seit 2005 das sogenannte Berliner Neutralitätsgesetz. Danach ist es Lehrkräften untersagt in öffentlichen Schulen Kleidung zu tragen, die religiös geprägt ist. Dies hat das Land Berlin bei der Beurteilung der Bewerberin berücksichtigt und ihre Bewerbung abgelehnt.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen Berliner Neutralitätsgesetz
Das Arbeitsgericht Berlin konnte keine Verfassungswidrigkeit im Berliner Neutralitätsgesetz erkennen. Das Gesetz priviligiere keine Religion, sondern behandele alle Religionen gleich. Die Entscheidung des Landes, die muslimische Bewerberin mit Kopftuch abzulehnen, sei somit richtig gewesen, führten die Berliner Richter aus.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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