Berlin: Mietspiegel geeignete Schätzungsgrundlage
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2016-10-17
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Der sogenannte einfache Mietspiegel ist zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Dies entschied das Landgerichts Berlin in zwei Fällen.
In beiden Fällen vor dem Berliner Landgericht (Aktenzeichen 67 S 72/16 und 18 S 111/15 ) ging es jeweils um eine Mieterhöhung, gegen die sich die Mieter wehrten.
Das Landgericht Berlin führte in beiden Verfahren aus, dass sowohl die Mehrheit der Interessenvertreter der Mieter wie auch der Vermieter den Berliner Mietspiegel 2015 anerkannt hätten – dabei sei es unerheblich, dass nicht alle Interessenverbände zugestimmt haben. Wichtig sei, dass die Kommune den Mietspiegel erstellt und akzeptiert hat. Die Entstehung des Mietspiegels 2015 lasse nicht erkennen, dass bei der Erhebung oder Auswertung wissenschaftliche Fehler unterlaufen seien. Die allgemeine Lebenserfahrung lasse ebenfalls darauf schließen, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend wiedergibt. Der Mietspiegel 2015 sei daher eine ausreichende Schätzungsgrundlage zur Ermittlung von Vergleichmieten, was die Mieter akzeptieren müssen.
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