Vermieter muss Außenrollo nach Bauarbeiten wieder anbringen
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2019-08-08
· Redaktion Fachanwaltsuche
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Ein Vermieter muss, nachdem er einen Balkon an seine Mietwohnung angebaut hat, das Außenrollos an der Balkontür und -fenster anbringen, wenn vorher bereits Außenrollos an den Fenstern vorhanden waren, entschied das Amtsgericht München.
Im zugrundeliegenden Fall wollte ein Vermieter seine Mietwohnung durch den Anbau eines Balkons modernisieren. Der betroffene Mieter stimmte der Modernisierungsmaßnahme nur unter der Bedingung zu, dass wieder Außenrollos an den Fenstern angebracht werden. Bei Abschluss des Mietvertrags waren Außenrollos an seinem Wohnzimmerfenster vorhanden. Nach den Baumaßnahmen lehnte der Vermieter den Einbau von Außenrollos bei den neuen Fenstern ab.
Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 473 C 22571/18). Zum vertragsgemäßen Zustand der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrages gehörten Fenster mit Außenrollos. Der Mieter habe der Modernisierungsmaßnahme nur zugestimmt, wenn auch an den neuen Fenstern wieder Außenrollos angebracht werden. Dies sei im Hinblick auf einen effektiven Wärmeschutz und Einsparung von Heizkosten auch nachvollziehbar. Zudem bestehe durch den angebrachten Balkon eine erhöhte Einbruchgefahr. Der Vermieter müsse daher auch die neuen Fenster mit Außenrollos ausstatten.
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