Auch „schwierige“ Langzeitarbeitslose haben einen Urlaubsanspruch
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2017-02-06
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Auch Arbeitslose, die aufgrund nicht konformen Verhaltens sanktioniert wurden, haben einen Anspruch auf Urlaub. Dies entschied aktuell das Sozialgericht Dortmund.
Ein Jobcenter hatte seine Zustimmung zu einem dreiwöchigen Urlaub eines Langzeitarbeitslosen verweigert, weil der Mann sich in der Vergangenheit nicht regelkonform gezeigt hatte. Außerdem bestehe bei ihm die Möglichkeit einer Arbeitsvermittlung. Das Jobcenter strich dem Langzeitarbeitslosen für drei Wochen das ALG II. Der Mann klagte, mit Erfolg!
Das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen S 19 AS 3947/16) verurteilte das Jobcenter, dem Langzeitarbeitslosen das einbehaltene ALG II zurück zu zahlen. Bei der Zustimmung zur Ortsabwesenheit komme es nur darauf an, ob seine berufliche Eingliederung durch den Urlaub beeinträchtigt werde. Dies sei im zugrundeliegenden Fall nicht gegeben, da nur noch zwei Bewerbungen des Mannes offen standen. Sein nicht konformes Verhalten dürfe nicht durch das Ablehnen eines Urlaubsanspruchs sanktioniert werden, so die Dortmunder Sozialrichter.
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