Traumurlaub Kreuzfahrt - Welche Ansprüche haben Passagiere?
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2018-07-03
, Aktualisierung vom
2024-08-21 14:06:55.0
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- All-Inklusiv Getränkepaket Premium - kein Aufpreis für Getränke auf Kreuzfahrt?
- Rauchen auf dem Kreuzfahrtschiff erlaubt?
- Corona-Pandemie: Kostenlose Stornierung einer Kreuzfahrt möglich
- Erkrankter Kreuzfahrt-Urlauber kann von Bord verwiesen werden
- Nicht geimpfte Urlauber dürfen von Kreuzfahrt ausgeschlossen werden
- Kreuzfahrttypische Kabinenbeschaffenheit– Kein Reisemangel!
- Kapitän haftet bei Sturz aufgrund von hoher Welle
- Verweigerter Zutritt zum Kreuzfahrtschiff wegen Gesundheitsrisiken – Entschädigung?
- Todesangst auf einem Schiff – Reisepreisminderung und Schmerzensgeld!
- Zwangstrinkgelder müssen im Gesamtpreis der Kreuzfahrt angegeben werden
- Im Reisevertrag vorformulierte Trinkgeldempfehlung ist unwirksam
- Nichtanlaufen eines Hafens während einer Kreuzfahrt - Reisemangel
- Keine Buchung auf Kreuzfahrtschiff – Entschädigung wegen Vereitelung der Reise
- Falsches Kreuzfahrtschiff – kein Reisemangel!
- Motor-statt Segelschiff - Reisemangel!
- Landgang ausgefallen- Schadensersatz vom Kreuzfahrtunternehmen?
- Küchengeruch und Motorgeräusche – keine Reisepreisminderung!
- Schaden am Auto- Kreuzfahrtunternehmen haftet!
- Höhepunkt der Kreuz in der Nacht – Reisepreisminderung!
- Wahrzeichen nicht besichtigt– Reisepreisminderung!
- Übrigens: Einladung zur Kreuzfahrt ist kein Fall für das Finanzamt!
- Stornierte Kreuzfahrt – diese Rechte haben Urlauber
Ob auf dem Mittelmeer, in der Karibik oder auf dem Nil – Kreuzfahrten erfreuen sich bei Urlaubern großer Beliebtheit. Rund 1,8 Millionen Deutsche verbringen aktuellen Statistiken zur Folge ihren Urlaub auf einem Kreuzfahrtschiff. Wenn es Probleme rund um die Kreuzfahrt gibt, sollten Passagiere ihre Rechte kennen.
All-Inklusiv Getränkepaket Premium - kein Aufpreis für Getränke auf Kreuzfahrt?
Wirbt ein Anbieter von Kreuzfahrten mit einem All-Inklusive Getränkepaket Premium, darf der Kunde dies so verstehen, dass ein reichhaltiges Getränkepaket ohne Aufpreis Bestandteil der Reise ist, so das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 52 O 293/20).Rauchen auf dem Kreuzfahrtschiff erlaubt?
Das Amtsgericht Rostock (Aktenzeichen 47 C 299/13) hat entschieden, dass auf dem Freideck eines Kreuzfahrtschiffes geraucht werden darf, wenn keine ausdrückliche Verpflichtung zum Nichtraucherschutz besteht.Corona-Pandemie: Kostenlose Stornierung einer Kreuzfahrt möglich
Ein Reisender kann eine gebuchte Kreuzfahrt wegen der Corona-Pandemie kostenlos stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Reise für ihn weder eine Impfung möglich ist, noch Therapiemöglichkeiten bestehen, entschied das Amtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 3 C 2559/20). Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 66/21) stellt klar, dass eine 84jährige Frau aufgrund der Corona-Pandemie stornokostenfrei von einer gebuchten Nil-Kreuzfahrt zurücktreten kann. Ihr Alter sei coronabedingt zum Risikofaktor geworden. Impfungen gab es zum Reisezeitpunkt noch nicht.Erkrankter Kreuzfahrt-Urlauber kann von Bord verwiesen werden
Der Kapitän eines Kreuzfahrtschiffes hat das Recht einen erkrankten Passagier vom Schiff zu verweisen, vorausgesetzt es besteht auch nur eine geringe Gefahr für das Leben der übrigen Urlauber, entschied das Landgericht Rostock (Aktenzeichen 1 O 27/18). Dem von Bord verwiesenen Passagier stehen in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Reisepreisminderung zu.Nicht geimpfte Urlauber dürfen von Kreuzfahrt ausgeschlossen werden
Eine nicht vollständig geimpfte Urlauberin darf von einer Kreuzfahrt ausgeschlossen werden, entschied das Amtsgericht Ansbach (Aktenzeichen 2 C 1102/21). Die Frau hat aber einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises.Kreuzfahrttypische Kabinenbeschaffenheit– Kein Reisemangel!
Eine kreuzfahrttypische Ausstattung und Lage der Kabinen begründet keinen Reisemangel. Dies stellt das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 29 C 404/18 (40)) im Fall einer Urlauberin fest, die mit ihrem Mann eine Kreuzfahrt „Hurtigruten“ mit einem Aufpreis von 700 Euro für eine Außenkabine buchte. Laut Prospekt wurde ein Fenster mit malerischem Meerblick versprochen. Tatsächlich hatte die gebuchte Kabine einen Blick aufs mehr. Vor dem Fenster befand sich das Promenadendeck, auf dem andere Passagiere flanierten sowie im Blickfeld eine dünne Metallstrebe. Das Bett war so hoch, dass die Urlauber im Sitzen nicht mit ihren Füssen auf den Boden kamen und hatte nur rund 25 cm Abstand von der Kabinenwand. Laut Gericht kein Grund zum Klagen. Der versprochene Meerblick sei trotz Beschaffenheit der Reling vorhanden gewesen. Die am Fenster vorbeilaufenden Passagiere stellten keinen Reisemangel dar, davon hätten die Urlauber bei ihrer Buchung ausgehen können. Die Höhe des Bettes sowie die Raumsituation seien bei einer Kreuzfahrt üblich.Kapitän haftet bei Sturz aufgrund von hoher Welle
Die Schiffsführung eines Kreuzfahrtschiffs muss Reisende bei ruhigem Seegang auf eine besonders hohe Welle, die starke Bewegungen beim Schiff auslösen kann, hinweisen. Unterlässt sie das und kommt es bei einem Reisenden deshalb zu einem Sturz und Verletzungen, haftet der Kapitän und der Reiseveranstalter, entschied das Landgericht Rostock (Aktenzeichen 1 O 11/18).Verweigerter Zutritt zum Kreuzfahrtschiff wegen Gesundheitsrisiken – Entschädigung?
Einem 81jährigen Kreuzfahrt-Passagier wurde der Zutritt zum Kreuzfahrtschiff verweigert, nachdem er das Schiff für vier Tage wegen einer Behandlung einer Lungenerkrankung verlassen musste. Das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 13 S 13/19) sprach dem Mann rund 1.275 Euro Schadensersatz zu. Der Zutritt zum Schiff sei ihm durch den Schiffsarzt zu Unrecht verweigert worden. Die Gefahr der Ansteckung durch eine an Bord ausgesprochene Influenza sei bei dem 81Jährigem nicht größer gewesen, als bei anderen Reisenden. Diese Fehlentscheidung des Schiffsarztes sei dem Reiseveranstalter zu zurechnen.Todesangst auf einem Schiff – Reisepreisminderung und Schmerzensgeld!
Urlaubern, die auf einer Fahrt mit einer Fähre in Seenot gerieten und deshalb Todesangst erlitten, steht ein Anspruch auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld von insgesamt rund 10.000 Euro zu, entschied das Landgericht Köln (Aktenzeichen 3 O 305/17). Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Reise mangelhaft gewesen sei. Die Urlauber seien in eine unbeherrschbare Gefahrensituation gebracht worden, die der Reiseveranstalter auch zu vertreten habe. Er habe sie auf das Schiff geschickt, obwohl qualifizierte Wettervorhersagen einer Schifffahrt entgegenstanden. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei aufgrund des traumatischen Erlebnisses der Urlauber angemessen.Zwangstrinkgelder müssen im Gesamtpreis der Kreuzfahrt angegeben werden
Sind bei einer Kreuzfahrt Trinkgelder verpflichtend zu zahlen, muss der Reiseveranstalter dies im beworbenen Reisepreis angeben. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig (Aktenzeichen 6 U 24/17). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kreuzfahrt-Veranstalter im Gesamtpreis der Reise nicht das Serviceentgelt in Höhe von 10 Euro pro Tag und Kreuzfahrtgast angegeben. Nach Auffassung des Gerichts müssen im Gesamtpreis alle Preisbestandteile, die vom Verbraucher zwingend zu zahlen sind, angegeben werden. Bei dem zu entrichtenden Trinkgeld handelte es sich nicht um eine freiwillige Leistung der Urlauber, daher musste es im Gesamtpreis einbezogen werden.Im Reisevertrag vorformulierte Trinkgeldempfehlung ist unwirksam
Ein Kreuzfahrtveranstalter nutzte in seinem Reiseprospekt eine vorformulierte Trinkgeldempfehlung in Höhe von 10 Euro pro Person/Nacht, die auf das Bordkonto der Passagiere gebucht wird, wenn diese der Regelungen nicht an der Bord-Rezeption widersprechen. Diese Regelung eines pauschalierten Trinkgeldes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige die Passagiere unangemessen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 2 U 1260/17), da diese stillschweigend zu einer Zahlung aufgefordert würden. Die Trinkgeldempfehlung sei daher unwirksam.Nichtanlaufen eines Hafens während einer Kreuzfahrt - Reisemangel
Ist das Anlaufen eines bestimmten Hafens während einer Kreuzfahrt vorgesehen und fällt dies etwa aufgrund der politisch angespannten Lage in Ägypten aus, ist dies als Reisemangel anzusehen und gibt dem Kreuzfahrtreisenden einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Dies entschied das Amtsgericht Rostock (Aktenzeichen 47 C 243/13 ). Berechnet werde die Reisepreisminderung indem vom Gesamtpreis der Reise ein Tagespreis errechnet, davon einen Abschlag abzieht und mit der Zahl der beeinträchtigten Tage multipliziert.Keine Buchung auf Kreuzfahrtschiff – Entschädigung wegen Vereitelung der Reise
Urlauber, die ihre gebuchte und bezahlte Kreuzfahrt nicht antreten können, weil auf dem Schiff keine Buchung für sie vorlag, haben gegenüber dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung der Reise und auf Schadensersatz für die Mehrkosten für eine Ersatzreise. Dies entschied jüngst der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 94/17). Da der Reiseveranstalter die Kreuzfahrt nicht gebucht hatte, wozu er vertraglich verpflichtet war, wurde die Reise von ihm vereitelt und der volle Reisepreis muss den vermeintlichen Kreuzfahrern entschädigt werden.Falsches Kreuzfahrtschiff – kein Reisemangel!
Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseunternehmen eine Flusskreuzfahrt auf der Rhone. Das Kreuzfahrtschiff war im Reisekatalog ausdrücklich benannt. Kurz vor Reisebeginn teilte das Reiseunternehmen dem Ehepaar mit, dass die Kreuzfahrt mit einem anderen – vergleichbaren – 5-Sterne-Schiff durchgeführt werde. Damit waren die Urlauber nicht einverstanden. Sie kündigten den Reisevertrag und forderten ihr Geld zurück. Das Reiseunternehmen verlangte indes von dem Ehepaar Stornokosten in Höhe von rund 800 Euro. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 133 C 952/16). Der Austausch eines Kreuzfahrtschiffs stelle keinen Reisemangel dar. Im Reiseprospekt sei auch kein bestimmtes Kreuzfahrtschiff zugesichert worden. Die Unterbringung auf dem neuen Kreuzfahrtschiff weiche auch nicht unzumutbar vom ursprünglichen Schiff ab. Die individuellen Vorstellungen des Urlauberpaars spielten hier keine Rolle, so das Gericht.Motor-statt Segelschiff - Reisemangel!
Wer eine Kreuzfahrt auf einem Motorsegelschiff bucht und bei Reiseantritt nur ein Motorboot vorfindet – ohne Segelmaste – hat einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 15 Prozent, entschied das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 317 S 101/00).Landgang ausgefallen- Schadensersatz vom Kreuzfahrtunternehmen?
Während einer vierzehntägigen Kreuzfahrt um Grönland kam es zu Änderungen der ursprünglichen Reiserroute und geplante Landgänge fielen aus, oder wurden zeitlich erheblich verkürzt. Grund war eine verminderte Maschinenleistung des Kreuzfahrtschiffs, weil dieses verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte. Einige Kreuzfahrer brachen daraufhin ihre Kreuzfahrt in Reykjavik ab. Das Kreuzfahrtunternehmen erstattete ihnen daraufhin 40 Prozent des Reisepreises. Das war den Kreuzfahrern nicht genug, sie beanspruchten eine Rückzahlung von weiteren 40 Prozent des Reisepreises. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 15/11) gab den Fall zurück an das Berufungsgericht, da ihm nicht ausreichend geklärt schien, ob der Charakter der Kreuzfahrt überhaupt noch einer „Grönland-Reise“ entsprach. Der stark verkürzte Aufenthalt in Reykjavik und der Ausfall der Besuche der Färöer- und der Orkney-Inseln sei bei der Minderungsquotenermittlung nicht ausreichend berücksichtigt worden.Küchengeruch und Motorgeräusche – keine Reisepreisminderung!
Fühlt sich ein Passagier durch Küchengerüche und Motorgeräusche gestört, rechtfertigt dies noch keine Minderung des Reisepreises. Gewisse Unannehmlichkeiten muss ein Passagier hinnehmen, so das Amtsgericht München Aktenzeichen 242 C 16587/07). Auch das Amtsgericht Rostock (Aktenzeichen 47 C 76/15) stellt klar, dass Lärm von Maschinen auf einem Kreuzfahrtschiff kein Grund für eine Reisepreisminderung sind.Schaden am Auto- Kreuzfahrtunternehmen haftet!
Erleidet ein Auto, dass während einer Kreuzfahrt vom Passagier in einem öffentlichen Parkhaus abgestellt wurde, einen Schaden, so haftet dafür möglicherweise das Kreuzfahrtunternehmen. Jedenfalls dann, wenn aus der Sicht des Reisenden mit dem Kreuzfahrtunternehmen ein Verwahrungsvertrag über das Auto abgeschlossen wurde. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 122 C 21221/14) im Fall eines Passagiers, der sein Fahrzeug vor Antritt der Kreuzfahrt im Hafen von Genau einem Parkservice übergab. Diesen Parkservice hatte der Mann zusammen mit der Kreuzfahrt gebucht. Als er von seiner Kreuzfahrt zurück kam, zeigt sein Fahrzeug Schäden an beiden hinteren Türen. Diesen Schaden von rund 1990 Euro verlangte der Passagier vom Kreuzfahrtunternehmen ersetzt. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Es sein ein Verwahrungsvertrag zwischen dem Kreuzfahrtunternehmen und dem Reisenden für das Fahrzeug zustandegekommen. Das ergebe sich schon aus dem Umstand, dass vom Bordkonto die Parkgebühr von 90 Euro abgebucht wurde. Es sei nicht zu erkennen gewesen, dass keine Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens das Fahrzeug in Genau in Empfang genommen hätten. Die Fahrzeugübergabe habe sich in der Nähe des Kreuzfahrtterminals abgespielt.Höhepunkt der Kreuz in der Nacht – Reisepreisminderung!
Höhepunkt der Kreuzfahrt war die Durchquerung des Panamakanals. Leider fiel dieses Erlebnis in die Nachtstunden und damit ins Dunkle. Für den Kreuzfahrer brachte diese Enttäuschung zumindest ein Recht zur Minderung des Reisepreises um zwanzig Prozent, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 182 C 15953/13).Wahrzeichen nicht besichtigt– Reisepreisminderung!
Reisende, die aufgrund der Unbefahrbarkeit des Kaledonischen Kanals, Wahrzeichen in Schottland nicht besichtigten konnten, erhalten eine Reisepreisminderung von 25 Prozent, so das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-24 O 564/23).Übrigens: Einladung zur Kreuzfahrt ist kein Fall für das Finanzamt!
Ein Paar hatte eine fünfmonatige Kreuzfahrt in einer Luxuskabine für rund 500.000 Euro unternommen. Der Mann gab auf Aufforderung des Finanzamts eine Schenkungssteuererklärung ab, in der er rund 25.000 Euro für die Reisekosten seiner Lebensgefährtin ansetzte. Das war dem Finanzamt zu wenig. Es setzte die Hälfte der Gesamtkosten als steuerpflichtigen Erwerb für die Lebensgefährtin an. Zu Unrecht, entschied das Finanzgericht Hamburg (Aktenzeichen 3 K 77/17). Alleine die Mitnahme auf eine Kreuzfahrt sei als Gefälligkeit und nicht als Vermögensmehrung zu werten. Die Begleitung der Lebensgefährtin sei im gemeinsamen Konsum erschöpft. Es habe keine Bereicherung in Höhe der Gesamtkosten der Reise stattgefunden.Stornierte Kreuzfahrt – diese Rechte haben Urlauber
Wird eine Schiffsreise vom Reiseveranstalter storniert, muss dem Passagier die Wahl eingeräumt werden, ob er seinen Reisepreis erstattet bekommen will oder sein Reiseziel auf einem anderen Weg erreichen möchte, so der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-570/19). Ein Reiseveranstalter muss nach einer ordnungsgemäßen Stornierung einer Kreuzfahrt die angezahlten Reisekosten innerhalb von 14 Tagen an den Kunden zurückerstatten, ansonsten gerät er in einen verschuldensunabhängigen Zahlungsverzug, so das Amtsgericht Bad Iburg (Aktenzeichen 4 C 404/20 (4)). Ein Reisender kann eine gebuchte Kreuzfahrt wegen der Corona-Pandemie kostenlos stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Reise für ihn weder eine Impfung möglich ist, noch Therapiemöglichkeiten bestehen, entschied das Amtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 3 C 2559/20). Aber wurde eine Kreuzfahrt während der Corona-Pandemie gebucht und ist ein Landausflug aufgrund von Corona-Beschränkungen nicht möglich, kann der Reisende nicht kostenfrei von der Kreuzfahrt zurücktreten. Er muss die Stornogebühren von 90 Prozent tragen, entschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 O 140/22).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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