Arbeitsunfall in der Reha: Wann muss die Unfallkasse zahlen?
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2018-05-02
, Aktualisierung vom
2018-05-02 13:57:41.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 926 mal gelesen
- Unfall beim Wirtshausbesuch während der Reha – kein Arbeitsunfall
- Verkehrsunfall beim Spaziergang kann Arbeitsunfall sein
Unfälle, die im Rahmen einer Beschäftigung oder auf einem Dienstweg geschehen, fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Davon können auch Unfälle umfasst sein, die sich während einer Rehabilitation ereignen.
Unfall beim Wirtshausbesuch während der Reha – kein Arbeitsunfall
Ein Wirtshausbesuch während einer Reha-Maßnahme ist dem privaten Bereich eines Arbeitnehmers zu zuordnen. Hier steht nicht die Förderung des Kurerfolgs im Vordergrund, sondern das Freizeiterlebnis. Kommt es auf dem Rückweg vom Wirtshaus in die Reha-Klinik zu einem Sturz, handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall, entschied kürzlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 8 U 3286/17). Das Gericht stellte klar, dass zwar die Reha-Leistungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden, nicht aber jegliche Aktivität während einer Kur. Der Spazierung und die Einkehr ins Wirtshaus waren nicht ärztlich verordnet und damit eine rein private Angelegenheit des Rehabilitanden, so das Gericht.Verkehrsunfall beim Spaziergang kann Arbeitsunfall sein
Erleidet ein Arbeitnehmer während einer stationären Rehabilitation einen Verkehrsunfall bei einem Spaziergang, kann das als Arbeitsunfall gewertet werden. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Aktenzeichen S 6 U 545/14). Im zugrundeliegenden Fall war ein Mann bei einem Spaziergang während seiner Reha, bei der er Gewicht reduzieren wollte, auf einem Zebrastreifen von einem Auto erfasst und verletzt worden. Der Mann war der Ansicht, dass es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handelte. Schließlich sei er um Gewicht zu verlieren spazieren gegangen. Der Spaziergang sei als Rehamaßnahme erfolgt und nicht aus eigenwirtschaftlichen Interessen. Dies sah das Sozialgericht Düsseldorf genauso. Der Spaziergang stehe in einem inneren Zusammenhang mit der Rehamaßnahme und diente der stationären Behandlung des Mannes. Somit sei der Spaziergang als Arbeitsunfall anzuerkennen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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