Arbeitsunfall: Unfallversicherung muss nicht für kosmetische Zahnbehandlung zahlen
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2017-03-08
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 327 mal gelesen
Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht für kosmetische Zahnbehandlungen aufkommen, die ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall an seinen Zähnen durchführen lässt, entschied kürzlich das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Ein Arbeitnehmer hatte bei einem Arbeitsunfall zwei Schneidezähne verloren. Die Unfallversicherung zahlte die Zahnarztbehandlung wie auch den Zahnersatz. Der Mann ließ zusätzlich ein Bleaching seiner Altzähne durchführen – angeblich um den Farbunterschied zu den neuen Implantaten anzupassen. Die Kosten in Höhe von rund 2.400 Euro wollte er ebenfalls von der Unfallversicherung erstattet haben.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 1 U 120/16) stellte fest, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur für Gesundheitsstörungen aufkommen muss, die durch den Arbeitsunfall begründet wurden. Für weitere Behandlungen, wie hier das Aufhellen der Altzähne, muss die Unfallversicherung nicht aufkommen, da sie keine Folgen des Unfalls waren.
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