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Strafanzeige gegen Vermieter – kein Grund zur Kündigung!

Erstattet ein Mieter gegen seinen Vermieter eine Strafanzeige, berechtigt dies den Vermieter nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses – jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter aus seiner Sicht wahre Tatsachen zum Anlass für die Strafanzeige nimmt.

Im zu entscheidenden Fall sollte eine Mieterin die ihr gehörenden Sachen, die im Gang vor ihrem Kellerraum lagen, mit Fristsetzung wegräumen. Anderenfalls drohte der Vermieter an, die Sachen durch den Hausmeister entsorgen zu lassen. Die Mieterin schaffte nicht alle Sachen bis zur Frist weg. Während ihrer Abwesenheit wurden die Sachen aus dem Kellergang entfernt. Die Mieterin teilte dies dem Vermieter schriftlich mit und forderte ihn zur Rückgabe ihres Eigentums auf. Der reagierte nicht, woraufhin die Mieterin Strafanzeige gegen den Vermieter erstattete. Dieser kündigte der Mieterin das Mietverhältnis mit der Begründung, dass es ihm nach Erstattung der Strafanzeige nicht zu zumuten sei das Mietverhältnis fortzuführen. Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München. Die Kündigung des Vermieters war nicht rechtmäßig, da kein Kündigungsgrund bestand. Die Mieterin habe sorgfältig geprüft, ob ein Anlass für eine Strafanzeige bestehe und sie konnte davon ausgehen, dass der Vermieter ihre Sachen entwendet hat. Dieses Verhalten stelle keinen Kündigungsgrund dar, so das Münchner Amtsgericht.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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