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Diebstahl einer im Keller eingelagerten Küche führt nicht zu einer Mietminderung

Wird aus einem Keller eine eingelagerte Küche gestohlen, für die die Mieterin monatlich eine zusätzliche Miete an den Vermieter bezahlt, kann sie aus diesem Grund nicht die Miete mindern. So ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Im zugrundeliegenden Fall mietete eine Frau eine Wohnung, die bereits mit einer Einbauküche versehen war. Da ihr die Küche nicht mehr gefiel, baute sie mit dem Einverständnis des Vermieters eine neue Küche in die Wohnung ein. Die alte Küche wurde im Keller eingelagert und sollte nach dem Ende des Mietverhältnisses zurückgebaut werden. Die eingelagerte Küche wurde aus dem Keller gestohlen. Daraufhin vertrat die Mieterin die Ansicht, dass sie die Extra-Miete für die Küche nun nicht mehr bezahlen müsse. Falsch, sagt der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 198/15). Die gestohlene Küche gibt der Mieterin nicht das Recht die Miete zu mindern. Grund: Als die Mieterin ihre neue Küche einbaute, vereinbarte sie mit dem Vermieter, dass die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters ausgesetzt wird, solange die Mieterin ihre neue Küche nutzt. Die Gesamtmiete wurde beibehalten. Damit hat sich an der Eigenschaft der Mietsache trotz Abhandenkommens der Küche für die Mieterin nichts nachteilig verändert, was sie zu einer Mietminderung berechtigen könnte.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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