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Persönliche Härtegründe bei der Wohnungskündigung

Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Beachtung der schwerwiegenden persönlichen Härtegründe im Rahmen einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses auseinandergesetzt.

Persönliche Härtegründe des Mieters müssen bei fristloser Kündigung berücksichtigt werden

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 73/16) entschied, dass bei der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses die schwerwiegenden persönlichen Härtegründe einer Mieterin berücksichtigt werden müssen. Eine alte Dame hatte in einem Mehrfamilienhaus eine Drei-Zimmer-Wohnung und ein Ein-Zimmer-Appartement gemietet. Im Appartement wohnte ihre Pflegerin, da sie zwischenzeitlich bettlägerig geworden war. Diese äußerte in einem Brief an die Hausverwaltung über mehrere Seiten üble Beleidigungen gegen den Vermieter. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos und klagte auf Räumung der Wohnungen. Zu Unrecht, entschied Der Bundesgerichtshof. Bei drohender Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen müssten die Interessen des Vermieters und der Mieterin abgewogen werden. Hier sei bei der Mieterin mit schweren Gesundheitsschäden zu rechnen, wenn sie ihre bisherige häusliche Umgebung aufgeben und umziehen müsse, oder wenn sie ihre Pflegerin wechseln muss. In diesem Einzelfall wögen die persönlichen Härtegründe der Mieterin schwerer als die Pflichtverletzungen, die ihre Pflegerin gegenüber dem Vermieter begangen habe.

In welchem Umfang muss sich das Gericht mit den vom Mieter vorgetragenen Härtegründen beschäftigen?

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 270/15) hat sich auch damit beschäftigt in welchem Umfang Gerichte sich mit den vom Mieter vorgetragenen Härtegründen auseinanderzusetzen haben. Es kam zu dem Ergebnis, dass eine sorgfältige Feststellung des Sachverhalts und eine Gewichtung der Interessen bei der Prüfung der Härtegründe vom Gericht vorgenommen werden muss. Wichtig sei dabei, dass das Gericht auch dann, wenn es die Härtegründe als wahr unterstellt, sich trotzdem ein eigenständiges umfangreiches Bild von allen betroffenen Interessen machen muss. Die Umzugsfolgen für den Mieter müssten dabei mehr als nur Unannehmlichkeiten sein, wenn sie den Anforderungen eines Härtefalls entsprechen wollen. Drohten schwere Gefahren für Leben oder Gesundheit für den Mieter, sei das Gericht verpflichtet, sich für die Beurteilung dieses Härtegrundes sachverständigen Rat einzuholen, so die Bundesrichter.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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