Namensschutz: Begriff „Polizei“ darf nicht auf Internetdomain benutzt werden
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2016-06-27
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 272 mal gelesen
Ein Privatunternehmen darf den Begriff „Polizei“ nicht auf seiner Internetdomain gebrauchen, da er unter Namensschutz steht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zu entscheidenden Fall unterhält ein Privatunternehmen ein Internetdomain in der die Begriffe „Polizei-Jugendschutz“ verwendet werden. Das Unternehmen bietet Anti-Gewalt-Seminare und richtet sich mit seiner Website an Eltern. Das Land Nordrhein-Westfalen betreibt ein Internetportal „Jugendschutz-Polizei NRW“ und verlangt vom besagten Unternehmen, den Begriff „Polizei“ nicht mehr zu gebrauchen und die Internetdomain freizugeben.
Zu Recht, sagt das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 12 U 126/15) und verurteilt das Unternehmen die betroffene Internetdomain zu Gunsten des Lande NRW freizugeben. Der Begriff „Polizei“ stehe für eine Behörde, die mit hoheitlicher Polizeigewalt ausgestattet ist, und damit genießt er Namensschutz. Da das Unternehmen nicht Träger einer öffentlichen Polizeigewalt ist, hat es den Begriff unbefugt benutzt und damit Verwirrung bei den Adressaten geschaffen. Dies bestätigt auch die Optik der Website, die den Eindruck erweckt, es handele sich um eine Internetpräsenz der Polizei.
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