Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mails
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2017-02-10
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Ein Unternehmer muss 3.000 Euro Vertragsstrafe zahlen, weil er nach einem vorausgegangenen Vertragsstrafeversprechen, einem anderen Unternehmen eine E-Mail-Werbung zu schickte.
Dies entschied aktuell das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 9 U 66/15) im Fall einer Kfz-Werkstatt die einem Unternehmen, dass Werbemedien herstellt, unerlaubt Werbe-E-Mails zu sandte. Vorausgegangen war bereits eine Abmahnung gegen die Kfz-Werkstatt vom beworbenen Unternehmen. Die Kfz-Werkstatt unterzeichnete im Rahmen der Abmahnung eine Unterlassungserklärung, die im Falle der Wiederholung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro vorsah. Trotzdem erhielt das Unternehmen ohne Zustimmung eine weitere Werbe-E-Mail von der Kfz-Werkstatt. Daraufhin verlangte es Zahlung der Vertragsstrafe und wollte eine neue Unterlassungserklärung vereinbaren, die eine höhere Vertragsstrafe beinhaltet. Die Kfz-Werkstatt bestritt die Werbe-E-Mail an das Unternehmen geschickt zu haben.
Ein Sachverständigengutachten stellt allerdings eindeutig fest, dass die E-Mail von der Kfz-Werkstatt stammte. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Kfz-Werkstatt daraufhin zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro. Die Kfz-Werkstatt habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt.
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