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Rechtliches rund um den Wein

Die Weinlese ist im vollen Gange. Für den Winzer gibt es beim Anbau, der Herstellung und beim Verkauf von Wein auch einige gesetzliche Regeln zu beachten, etwa bei der Bezeichnung der Weine oder den Hinweispflichten beim Verkauf.

Die Weinlese ist im vollen Gange. Für den Winzer gibt es beim Anbau, der Herstellung und beim Verkauf von Wein auch einige gesetzliche Regeln zu beachten, etwa bei der Bezeichnung der Weine oder den Hinweispflichten beim Verkauf.

Deutscher Wein darf als „Superior“ etikettiert werden

Ein deutscher Wein darf auf seinem ansonsten deutschsprachigen Etikett durchaus als „Superior“ bezeichnet werden. So lautet eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 10345/15.OVG) im Fall eines Winzers, dessen Wein ebenso etikettiert war. Die Verwaltung untersagte dem Winzer dies Bezeichnung „Superior“ weil dies ein geschützter Begriff sei, der lediglich für Weine aus Spanien und Portugal verwendet werden dürfte. Der Winzer klagte und erhielt vom Obererwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Recht. Das Gericht sah in der Verwendung der Bezeichnung „Superior“ keinen Verstoß gegen europäisches Weinrecht. Der Begriff sei nur bei spanischen oder portugiesischen Weinen geschützt. Der Winzer verwendete im zu entscheidenden Fall diesen Begriff aber auf einem ansonsten deutschsprachigen Etikett für einen deutschen Wein. Dies sei weder irreführend noch eine falsche Angabe, schließlich werde beim Verbraucher nicht die Vorstellung hervorgerufen, es handele sich um einen Wein gleichbedeutend mit einem spanischen oder portugiesischen „Superior“-Weine.

Wein darf als „Angel´s Reserve“ auf englischem Etikett bezeichnet werden

Das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 10799/15.OVG) hält auch die Etikettierung mit „ANGEL’S RESERVE“ auf einem englischsprachigen Etikett für rechtmäßig. Hiermit sei nicht der für Österreich geschützte Begriff „Reserve“ gemeint.

Wein darf nicht als „bekömmlicher Wein“ bezeichnet werden

Mit dem Begriff „bekömmlicher“ Wein darf weder geworben werden, noch darf der Begriff auf einem Etikett stehen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Aktenzeichen 5 K 43/09.TR) hervor. Im Zugrundeliegenden Fall wollte eine Winzergenossenschaft bestimmte Weine, die von ihr vertrieben wurden, mit der Aufschrift „herkömmlicher Wein“ etikettieren und bewerben. Dies lehnt das Gericht mit der Begründung ab, dass der Begriff „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Eu-Rechts sei. Damit assoziiere der Verbraucher ein gut verträgliches und gesundes Getränk. Die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ solle dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass der Wein wenig Säure habe und daher gut zu vertragen sei.

Winzer müssen beim Verkauf auf Sulfite im Wein hinweisen

Das Landgericht Trier (Aktenzeichen 7 HK O 41/15) hat entschieden, dass ein Winzer, der seine Weine online vertreibt, die Pflicht hat auf im Wein enthaltene Sulfite hinzuweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Lebensmittelinfo-Verordnung, wonach bei Lebensmitteln bei einer bestimmten Konzentration auf Sulfite und Schwefelstoffe hingewiesen werden muss.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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