Kontaktdermatitis gegen Tonerstaub aus Laserdrucker ist kein Dienstunfall!
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2016-08-08
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Ein Beamter, der auf Tonerstaub aus Laserdruckern allergisch reagiert, kann diese Erkrankung nicht als Dienstunfall gegenüber seinem Dienstherren geltend machen, entschied jüngst das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrundeliegenden Fall arbeitete ein Finanzbeamter im Innendienst in verschiedenen Finanzämtern Landes Nordrhein-Westfalen. Der Mann gab gegenüber seinem Dienstherren an, dass er aufgrund des Tonerstaubs aus Laserdruckern eine Kontaktdermatitis entwickelt habe und wollte diese Erkrankung als Dienstunfall anerkannt haben.
Diesem Begehren erteilte das das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 3 A 964/15) eine Abfuhr: Es habe bei der Beschäftigung des Finanzbeamten keine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, gerade an dieser Krankheit zu erkranken. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an einer Kontaktdermatitis nicht wesentlich höher als in anderen Berufen, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
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