„Section Control“ Verkehrsüberwachung wieder erlaubt
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2019-05-17
, Aktualisierung vom
2019-11-25 08:29:27.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
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Die Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ kann streckenweise wieder in Betrieb genommen werden, entschied jüngst das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Bei „Section Control“ handelt es sich um einen Streckenradar zur abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle.
Bei der Verkehrsüberwachung mittels Section Control wird die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Verkehrsteilnehmers über eine längere Strecke erfasst. Dafür werden alle Kennzeichen von Autos erfasst, die in den überwachten Streckenabschnitt einfahren. Betrieben wird diese Art von Verkehrsüberwachung von der Polizeidirektion Hannover. Im europäischen Ausland wird diese Art der Verkehrsüberwachung schon länger eingesetzt.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte dem Land Niedersachsen den Betrieb dieser Verkehrsüberwachungsmethode untersagt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 12 ME 68/19) bestätigte diese Entscheidung zunächst und wies eine Beschwerde der Polizeidirektion Hannover ab. Diese habe sich mit den tragenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht ausreichend auseinandergesetzt. Insbesondere habe die Polizei nicht darlegen können, warum Autofahrer diese Grundrechtsverletzungen hinnehmen müsse.
Jetzt entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 12 MC 93/19), dass die Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf einer bestimmten Bundesstraße wieder erlaubt ist und lehnte damit den Antrag im Ausgangsverfahren ab, der Polizeidirektion vorläufig zu untersagen, von ihm geführte Fahrzeuge mittels der sog. "Section Control" (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen.
Ausschlaggebend war für das Gericht, dass seiner Ansicht nach gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Der Paragraph sei gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden und rechtfertigte daher auch den Einsatz der dortigen Anlage.
Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 12 LC 79/19) entschieden, dass die Verkehrsüberwachung mittels Section Control auf der B6 zwischen abschnittsweise rechtmäßig ist und wieder durchgeführt werden darf.
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