Amazon: „Gekaufte“ Kundenbewertungen müssen kenntlich gemacht werden
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2019-03-08
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 333 mal gelesen
Die Internetplattform Amazon kann von Drittanbietern verlangen, dass diese gekaufte Kundenbewertungen ihrer Produkte kenntlich machen müssen. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main.
Amazon klagte gegen ein Unternehmen, dass Drittanbietern auf amazon.de die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenbewertungen gegen Bezahlung anbietet. Es werden Tester vermittelt, die das auf amazon.de beworbene Produkt bewerben und es dafür für ein geringes Entgelt behalten dürfen. Die Kundenbewertung wird auf amazon.de ohne den Hinweis auf eine Bezahlung automatisch veröffentlicht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 6 W 9/19) hat die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenbewertungen ohne einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit untersagt. Eine Veröffentlichung der Kundenwertungen ohne einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit sei unlauter, da der Verbraucher den kommerziellen Charakter der Bewertung nicht erkennen könne. Dieser gehe grundsätzlich davon aus, dass Kundenbewertungen ohne Bezahlung bei amazon.de abgegeben würden. Die Idee der Kundenbewertung sei gerade, dass ein Käufer mit eigenständigem Kaufentschluss das Produkt erworben hat und ohne eine Beeinflussung durch Dritte dieses bewertet.
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