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Zu den Informationspflichten von Preisvergleichsportalen im Internet

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, inwieweit Betreiber eines Preisvergleichsportals im Internet ihre Nutzer über ihr Geschäftsmodell informieren müssen. Im konkreten Fall ging es um die Information, dass nur die Angebote angezeigt wurden, die im Falle eines Vertragsabschlusses eine Provision an den Betreiber des Portals bezahlen.

Nutzer wurde nicht über Provision informiert

Auf einem Preisvergleichsportal im Internet für Bestattungsleistungen wurden den Nutzer nach Eingabe ihrer gewünschten Leistung drei verbindliche Angebote verschiedener Bestattungsunternehmen angezeigt. Was die Nutzer nicht wussten, es wurden nur Angebote auf dem Portal berücksichtigt, die bei einem Vertragsabschluss 15 -17,5 Prozent Provision an das Portal abgaben.

Betreiber begeht unlauteren Wettbewerb

Darin sieht der Bundesgerichtshof Aktenzeichen I ZR 55/16) einen Verstoß gegen die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb normierte Informationspflicht. Die Information, dass die Anbieter des Preisvergleichsportals eine Provision an den Betreiber zahlen, sei eine wichtige Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Nutzers von Bedeutung ist. Nutzer eines Preisvergleichportals gingen nämlich per se nicht davon aus, dass ihnen nur Angebote angezeigt werden, die mit einer Provision verbunden sind. Sie erwarteten einen Vergleich von Preis und Leistung eines Produkts im Rahmen des im Internet verfügbaren Marktes. Eine Vorselektion der Angebote aufgrund von Provisionszahlungen müssen dem Verbraucher daher angezeigt werden, so der Bundesgerichtshof.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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