Kieferorthopädische Behandlung- Wer muss die Kosten übernehmen?
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2019-09-06
, Aktualisierung vom
2022-11-02 12:37:47.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 704 mal gelesen

- Kostenübernahme durch Krankenkasse nur bei erheblicher Beeinträchtigung
- Kostenübernahme durch private Zahnzusatzversicherung bei Tiefbiss von 6,2 mm
- Zahnfehlstellung ist keine Anomalie – Versicherung muss zahlen
- Miniaturbrakets - nicht für Hartz IV Empfänger
Jedes zweite Kind trägt in Deutschland eine Zahnspange. Die Behandlungskosten für diese kieferorthopädische Maßnahmen sind nicht unerheblich und werden von den gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Zahnzusatzversicherungen nur unter bestimmten Bedingungen übernommen.
Kostenübernahme durch Krankenkasse nur bei erheblicher Beeinträchtigung
Gesetzlich Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse nur dann einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, wenn sie aufgrund der Zahnfehlstellung im Kauen, Sprechen, Beißen oder Atmen erheblich beeinträchtigt sind, oder es bald sein könnten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 23 KR 6776/18) und lehnte die Klage eines Versicherten ab, bei nur eine unerhebliche Zahnstellungsanomalie vorlag und der nicht in die erforderliche Indikationsgruppe fiel, bei denen das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen schwerfällt. Ob die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung übernommen werden müssen, darf nur durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen begutachtet werden, so das Bayerisches Landessozialgericht (Aktenzeichen L 5 KR 170/15 und L 5 KR 260/16).Kostenübernahme durch private Zahnzusatzversicherung bei Tiefbiss von 6,2 mm
Eine private Zahnzusatzversicherung muss die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung bei einem Patienten mit einem diagnostizierten Tiefbiss von 6,2 mm übernehmen, entschied das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 110 C 128/11).Zahnfehlstellung ist keine Anomalie – Versicherung muss zahlen
Wird bei Vertragsabschluss von einer privaten Krankenkostenzusatzversicherung nach Anomalien im Hinblick auf Zahnfehlstellungen gefragt, ist dies eine für den Versicherungsnehmer unklare Frage. Die Krankenkasse hat kein Recht deshalb nachträglich die Zahlung der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung zu verweigern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 7 U 44/20).Miniaturbrakets - nicht für Hartz IV Empfänger
Empfänger von Sozialleistungen haben keinen Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung, die über die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse hinausgeht, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen L 5 AS 472/11). Es lehnte damit den Antrag einer Hartz IV Empfängerin ab, die mit komfortablen Miniaturbrakets kieferorthopädisch versorgt werden wollte.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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