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Krankenkasse muss Echthaarperücke bezahlen

Krankenkasse muss Echthaarperücke bezahlen © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Die Versorgung eines Krankenversicherten mit einer maßangefertigten Echthaarperücke kann aus medizinischen Gründen notwendig sein. Die gesetzliche Krankenversicherung muss die anfallenden Kosten dann übernehmen und kann nicht auf preiswertere Kunsthaarperücken verweisen.

Kreisrunder Haarausfall machte Echthaarteilnotwendig

Eine Frau litt an Schuppenflechte, die zu kreisrundem Haarausfall führte. Aus diesem Grund beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Echthaarteil. Die Krankenkasse wollte aber nur eine wesentlich preiswertere Kunsthaarperücke zahlen. Zu Unrecht, entschied das Landessozialgericht Celle-Bremen (Aktenzeichen L 4 KR 50/16) und verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme eines Echthaarteils. Der teilweises Haarverlust der Frau sei als Behinderung zu werten. Aus diesem Grund habe sie einen Versorgungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Das Echthaarteil sei medizinisch notwendig, da eine Kunsthaarperücke mit der Schuppenflechte nicht vereinbar sei. Auch das Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 18 KR 304/18) verurteilte die gesetzliche Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für eine Echthaarperücke für eine dauerhaft kahlköpfige Frau, weil dies auf lange Sicht die kostengünstige Variante sei.

Echthaarperücke muss einmal pro Jahr von Krankenkasse bezahlt werden

Eine Frau, die unter totalem Haarausfall leidet, hat gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf eine Echthaarperücke pro Jahr. Dies entschied das Sozialgericht Koblenz. Im zugrundeliegenden Fall lehnte die Krankenkasse die jährliche Kostenübernahme einer Echthaarperücke bei einer Versicherten, die unter totalem Haarverlust leidet, ab. Sie war zuvor bereits grundsätzlich zur Übernahme der Kosten einer Echthaarperücke vom Sozialgericht verurteilt worden, da sie zuvor die Ansicht vertrat eine Kunsthaarperücke sei völlig ausreichend. Die Versicherte beantragte nun jährlich einen Anspruch auf eine Echthaarperücke zu haben, da diese nach einem Jahr aufgetragen sei. Dies sah das Sozialgericht Koblenz (Aktenzeichen S 9 KR 756/15 und S 9 KR 920/16) genauso. Die Perücke sei trotz sorgfältiger Pflege nach einem Jahr so aufgetragen, dass selbst eine Reparatur nur zu einer eingeschränkten Nutzung führe. Entgegen der Ansicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Krankenkasse könne eine Echthaarperücke nicht mehrere Jahre lang genutzt werden. Dem Vorschlag, die Frau könne während einer umfangreichen Reparatur der Perücke ein Kopftuch tragen, erteilte das Sozialgericht Koblenz eine klare Absage. Auch das Sozialgericht Mannheim (Aktenzeichen S 7 KR 1830/18) verurteilte die Krankenkasse zur im Fall einer krebskranken Frau zur Zahlung der Kosten für eine Echthaarperücke.

Krankenkasse muss nur Vertragspreis für Perücke zahlen

Krankenkassen schließen mit Haarstudios Verträge, die regeln, was sie für eine Perücke zahlen. Zu diesen Preisen muss das Haarstudio den Kunden die Perücke anbieten. Entscheidet sich der Kunde für eine teurere Perücke, muss er die zusätzlichen Kosten selbst zahlen, entschied das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen L 10 KR 92/18).

Ohne Vertrag muss Krankenkasse handelsüblichen Preis zahlen

Hat die Krankenkasse allerdings keinen Vertrag mit einem Haarstudio abgeschlossen, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist, muss sie den handelsüblichen Preis für die Perücke zahlen, entschied das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen L 10 KR 122/17).

Redaktion fachanwaltsuche.de

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