Heizung/ Warmwasserversorgung fällt aus – Welche Rechte haben Mieter?
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2021-10-15
, Aktualisierung vom
2023-05-24 12:27:27.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 706 mal gelesen
- Heizung fällt aus- So verhalten sich Mieter richtig!
- Welche Temperatur muss in einer Mietwohnung herrschen?
- Kalte Wohnung – Mietminderung möglich?
- Warmwasserversorgung nicht ausreichend - Mietminderung?
Nicht nur in kälteren Jahreszeiten wird der Ausfall der Heizung oder des Warmwassers für Mieter schnell ein großes Problem. Wie verhalten sich Mieter jetzt richtig? Notdienst beauftragen? Selbst versuchen die defekte Heizung wieder zum Laufen zu bringen? Den Vermieter informieren? Und kann die Miete aufgrund eines Heizungsausfalls gemindert werden?
Heizung fällt aus- So verhalten sich Mieter richtig!
Fällt die Heizung in einer Mietwohnung aus, muss der Mieter zunächst umgehend den Vermieter davon in Kenntnis setzen. Der Vermieter hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass die defekte Heizung schnell repariert wird. Auf keinen Fall sollte der Mieter ohne Absprache mit dem Vermieter einen Notdienst beauftragen. In diesem Fall könnte er auf den Kosten sitzen bleiben. Auch selbst Hand an die Heizungsanlage anzulegen, ist nicht empfehlenswert. Beschädigt der Mieter dabei die Heizung, muss er dem Vermieter den Schaden ersetzen. Aber: Reagiert der Vermieter nicht auf die Mangelanzeige des Mieters oder ist er für ihn nicht erreichbar, kann der Mieter selbst einen Heizungsbauer mit der Reparatur der Heizung beauftragen, da er sich in einer Notlage befindet, so das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 4 C 2725/09). Die entstandenen Kosten für die Reparatur der Heizung muss der Vermieter übernehmen.Welche Temperatur muss in einer Mietwohnung herrschen?
Vom 1. Oktober bis zum 30. April sollte in einer Mietwohnung in den Wohnräumen eine Temperatur von 20 bis 22 Grad erreichbar sein. Nachts darf es sich auf 18 Grad abkühlen.Kalte Wohnung – Mietminderung möglich?
Fällt die Heizung in der Mietwohnung aus, stellt das ein Mietmangel dar. Um wie viel die Miete gemindert werden kann, hängt entscheidend vom Monat ab, in dem die Heizung defekt ist und wie lange der Heizungsausfall gedauert hat. Eine kaputte Heizung im Oktober gibt dem Mieter die Möglichkeit die Miete um 20 Prozent zu mindern, so das Amtsgericht Spandau (Aktenzeichen 3 C 209/81). Bleibt die Wohnung im Winter über einen längeren Zeitraum kalt, kann die Miete um 50 Prozent gemindert werden, so das Landgericht Bonn (Aktenzeichen 6 S 396/81). Kommt es an den Weihnachtsfeiertagen zu einem Ausfall der Heizung, kann die Miete laut Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 33 C 588/11-76) um 25 Prozent gemindert werden.Warmwasserversorgung nicht ausreichend - Mietminderung?
Die Versorgung mit Warmwasser schuldet der Vermieter dem Mieter rund um die Uhr. Ist dies nicht sichergestellt und kommt es zu Ausfällen der Warmwasserversorgung kann der Mieter die Miete mindern, so das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel (Aktenzeichen 31 C 210/21).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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