Hausbau: Gemeinsame Grenzwand muss vor Nässe geschützt werden
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2017-11-15
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Ungeschützte Grenzwand führte zu Schimmelbildung beim Nachbarhaus
- Eigentümer haftet auch für Pflichtverletzung des Bauunternehmers
Der Immobilienmarkt boomt – es wird soviel gebaut, wie schon lange nicht mehr. Doch aufgepasst: Wer eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus abreißen lässt, muss die gemeinsame Grenzwand vor dem Eindringen von Nässe schützen. Der Bauherr haftet insoweit auch für Versäumnisse seines Bauunternehmers.
Ungeschützte Grenzwand führte zu Schimmelbildung beim Nachbarhaus
Der neue Eigentümer einer Doppelhaushälfte ließ diese abreißen, um ein neues Haus an dieser Stelle zu bauen. Während der Baumaßnahmen war die gemeinsame Grenzwand der Doppelhäuser ungeschützt der Witterung ausgesetzt. Dies führte zur Schimmelbildung in der alten Doppelhaushälfte. Die Eigentümer klagten gegenüber ihrem neuen Nachbarn auf Schadenersatz.Eigentümer haftet auch für Pflichtverletzung des Bauunternehmers
Mit Erfolg, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 5 U 104/16). Die gemeinschaftliche Grenzwand stehe im Miteigentum der beiden Nachbarn und dürfe von ihnen in Richtung auf ihr Grundstück genutzt werden. Es liege im Hinblick auf die Grenzmauer ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Nachbarn vor, aus dem sich auch Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten ergäben. Diese seien durch das Verhalten des Bauunternehmers, die Grenzmauer nicht vor Witterung zu schützen, verletzt worden. Der Bauunternehmer sei als Erfüllungsgehilfe des Bauherren anzusehen, weshalb dieser für sein Verhalten hafte, so das Gericht.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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