Nachbarschaftshilfe: Wer haftet für Schäden?
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2016-01-29
, Aktualisierung vom
2024-05-24 09:17:09.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Wann fällt Nachbarschaftshilfe unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
- Nachbarschaftshilfe: Versicherung kann Nachbarn im Schadensfall in Regress nehmen
- Nachbarhilfe aus Gefälligkeit: Haftung für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Post reinholen, Haustiere versorgen, Werkzeuge ausleihen: Nachbarn helfen sich bei den Dingen des alltäglichen Lebens. Kommt es aber bei der nett gemeinten Nachbarschaftshilfe zu einem Schaden, stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss.
Wann fällt Nachbarschaftshilfe unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Nachbarschaftshilfe ist vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, wenn die Tätigkeit des Nachbarn über eine Alltags-Gefälligkeit hinausgeht und einen wirtschaftlichen Wert darstellt, entschied das Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 255/10). Nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wenn der Nachbar aus Gefälligkeit mit dem Hund Gassi geht und dieser ihn dabei beißt und verletzt, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 8 U 4142/10).Nachbarschaftshilfe: Versicherung kann Nachbarn im Schadensfall in Regress nehmen
Ein Nachbar, der im Rahmen der Nachbarschaftshilfe einem anderen einen Schaden zugefügt hat, muss damit rechnen von der Gebäude- und Hausratsversicherung des Nachbarn in Regress genommen zu werden. So geschehen im Fall eines Mannes, der während des Urlaubs seiner Nachbarn deren Garten bewässerte. Dabei vergaß er den Außenwasserhahn abzustellen, so dass der Teich des Nachbarn überlief und das Wasser in den Keller seines Hauses gelangte. Die dort entstandenen Kosten des Wasserschadens verlangte die Gebäude- und Hausratsversicherung des Nachbarn vom Helfer zurück. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 9 U 26/15). Der helfende Nachbar hafte für den Schaden, weil er ihn leicht fahrlässig beim Nachbarn verursacht habe. Es gebe hier auch keine Haftungsbeschränkung, weil es sich um Nachbarschaftshilfe handelte. Eine derartige Beschränkung der Haftung erkenne die Rechtsprechung nur zwischen Gebäudeversicherung und Vermieter/Eigentümer als Versicherungsnehmer an. Eine Übertragung auf dieser Fallkonstellation auf die Nachbarschaftshilfe sei nicht angebracht. Ende des Lieds: Der helfende Nachbar muss den vom ihm verursachten Schaden bezahlen. Auch das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 U 311/12) stellt klar, dass bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe trotzdem eine Haftung des Nachbarn für die fehlerhafte Montage einer Außenbeleuchtung besteht.Nachbarhilfe aus Gefälligkeit: Haftung für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Für das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 U 1468/14) hingegen kommt eine Haftung des Nachbarn für Schäden im Rahmen seiner Nachbarhilfe nur in Betracht, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Auch das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 5 U 168/13) beschränkt die Haftung des Nachbarn bei Gefälligkeitsarbeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Landgericht Offenburg (Aktenzeichen 2 O 249/21) stellt klar, dass ein Nachbar, der Wertgegenstände seines Nachbarn aus Gefälligkeit in seinem Waffenschrank aufbewahrt, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Verlust haftet. Hat er allerdings den Schlüssel zum Waffenschrank im Haus versteckt, kann das als Fahrlässigkeit gewertet werden.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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