Krankenkasse muss für Gesundheitstourismus in der Türkei nicht zahlen
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2018-03-28
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Mann reist zur Borreliose-Behandlung in die Türkei
- Behandlung hätte auch in Deutschland erfolgen können
Die gesetzliche Krankenkasse muss nicht für Behandlungskosten in der Türkei aufkommen, wenn der Patient seine Krankheit auch in Deutschland gut behandelt hätte behandeln lassen können, entschied kürzlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Mann reist zur Borreliose-Behandlung in die Türkei
Im zugrundeliegenden Fall war ein türkischstämmiger Mann, der in Deutschland gesetzlich krankenversichert war, in die Türkei gereist, um dort eine Borreliose behandeln zu lassen. Nach seiner Rückkehr reichte er bei seiner Krankenkasse die in der Türkei ausgestellten Rechnungen vor. Die Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten ab, da die Krankheit Borreliose auch in Deutschland gut zu behandeln sei.Behandlung hätte auch in Deutschland erfolgen können
In diesem Sinne entschied auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 16 KR 284/17). Der Mann sei in Deutschland nicht austherapiert gewesen, da er keine Fachärzte aufgesucht hatte. Bei der Behandlung in der Türkei habe es sich auch nicht um einen medizinischen Notfall gehandelt. Die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung durch die Krankenkasse seien somit nicht erfüllt, so die Sozialrichter.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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