Corona-Pandemie: Was gilt für Schüler und Lehrer?
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2020-10-19
, Aktualisierung vom
2023-01-30 12:14:52.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 1106 mal gelesen
- Schülerin darf wegen Corona-Pandemie Schuljahr wiederholen
- Präsenzunterricht- Anspruch oder Pflicht?
- Anspruch auf Videounterricht nach Stundenplan?
- Schulausschluss von Grundschülern wegen Maskenverstoß
- Corona-Test zu Hause reicht nicht
- Schule darf keinen bestimmten Corona-Test verlangen
- Testpflicht für Schüler auch ohne epidemische Lage
- Lehrer muss Corona-Test bei Schülern beaufsichtigen
- Trotz Verweigerung eines Corona-Test keine Verlängerung der Quarantäne
- Corona-Test in der Schule – keine Körperverletzung
- Unterrichtsausfall wegen Corona – Abschlussprüfung rechtmäßig
- Maskenpflicht im Unterricht zulässig?
- Schüler muss Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulgelände tragen
- Gesichtsvisier reicht nicht als Mund-Nasen-Bedeckung aus
- Nur eingeschränkte Maskenpflicht für Schüler in Sachsen
- Befreiung von Maskenpflicht nur mit ärztlichem Attest
- Quarantäne auch bei negativem Sammelabstrich zulässig
- Quarantäne auch bei nicht direkten Sitznachbarn
- Quarantäne trotz negativem Covid-Test
- Lehrer müssen Präsenzunterricht erteilen
- Asthmakranke Mutter – Keine Befreiung vom Präsenzunterricht für Schüler
- Keine Befreiung für Schüler vom Präsenzunterricht in der Berufsschule
- Kein Anspruch auf weiter Schutzmaßnahmen in der Schule
- Vorläufiger Schulausschluss muss vorläufig bleiben
- Klassenfahrt wegen Corona abgesagt - Reisepreiserstattung
- Schulpflicht besteht auch während der Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie stellt Schüler, Lehrer und Eltern vor große Herausforderungen. Müssen Schüler auf dem Schulgelände eine Maske getragen? Welche Anforderungen muss die Mund-Nasen-Bedeckung erfüllen? Wann können Lehrer vom Präsenzunterricht befreit werden? Und was gilt für Schüler?
Schülerin darf wegen Corona-Pandemie Schuljahr wiederholen
Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 3 L 207/21) hat einer Schülerin, die aufgrund ihrer Trisomie 21 sonderpädagogischen Förderbedarf hat, wegen des corona-bedingten Unterrichtsausfalls die Möglichkeit eröffnet, das Schuljahr 20/21 zu wiederholen.Präsenzunterricht- Anspruch oder Pflicht?
Wird durch eine Corona-Schutzverordnung eine Präsenzpflicht in Grundschulen angeordnet, müssen sich Eltern daran halten, stellt das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 1 L 78/21.MZ) klar. Verlangen Eltern eine Befreiung vom Präsenzunterricht für ihr Kind müssen sie glaubhaft konkret darlegen, warum der Präsenzunterricht eine unzumutbare Härte darstellt, so das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (Aktenzeichen 9 B 10001/21). Einen Anspruch auf Präsenzunterricht haben Grundschüler allerdings nicht, stellt das Verwaltungsgericht Hamburg (Aktenzeichen 5 E 643/21) fest und lehnt den Eilantrag einer Grundschülerin auf uneingeschränkten Präsenzunterricht ab. Das Verwaltungsgericht Würzburg (Aktenzeichen W 8 E 21.613) stellt klar, dass Schüler einen Anspruch auf einen identischen Präsenz- und Distanzunterricht im Hinblick auf Lerninhalte, -methoden oder Leistungskontrollen haben. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 19 B 1458/21) hat entschieden, dass ein Gymnasiast wegen seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit keinen Anspruch auf Distanzunterricht hat. Ein Schüler kann auch keinen Distanzunterricht verlangen, bzw. vom Präsenzunterricht befreit werden, wenn eine 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern in seiner Stadt gegeben ist, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 7 L 1811/21 ).Anspruch auf Videounterricht nach Stundenplan?
Schüler haben während der corona-bedingten Homeschooling-Phase keinen Anspruch auf eine Beschulung via Videounterricht nach dem Umfang des Präsenz-Stundenplans, entschied das Verwaltungsgericht Regensburg (Aktenzeichen RN 3 E 21.34).Schulausschluss von Grundschülern wegen Maskenverstoß
Das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 5 L 1019/20, 5 L 1027/20) hat entschieden, dass Grundschüler, die sich weigern eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule zu tragen und somit gegen die Corona-Schutzverordnung NRW verstoßen, zu Recht vom Schulunterricht ausgeschlossen werden können. Für Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 Bs 237/20) entschieden, dass eine Maskenpflicht an Hamburger Schulen rechtmäßig ist, es aber bisher keine rechtliche Grundlage dafür gibt, einen Schüler, der gegen das Maskengebot verstößt vom Unterricht auszuschließen. Weigert sich eine Schülerin einer Privatschule regelmäßig Corona-Tests durchzuführen und eine Maske in der Schule zu tragen, rechtfertigt dies nicht den Ausschluss der Schülerin vom Unterricht, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 29 L 1079/21). Grund: Die Privatschule sei hierzu aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht ermächtigt. Ihr werden weder durch infektionsschutzrechtliche Gesetze noch aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen hoheitliche Kompetenz dazu eingeräumt.Corona-Test zu Hause reicht nicht
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 29 L 1258/21) hat entschieden, dass ein Corona-Test, der zu Hause von den Eltern durchgeführt wurde, nicht für den Besuch des Schulunterrichts ausreicht.Schule darf keinen bestimmten Corona-Test verlangen
Eine Schule darf ohne den Nachweis der besonderen Geeignetheit für Kinder nicht die Verwendung des Corona-Schnelltests "NASOCHECKcomfort SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest der Fa. Lepu Medical" verlangen. Dies stellt das Verwaltungsgericht Magdeburg (Aktenzeichen 7 B 303/21 MD) in einer Eilentscheidung klar.Testpflicht für Schüler auch ohne epidemische Lage
Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 3 L 143/22 u.a.) hat entschieden, dass Berliner Schüler sich weiterhin, auch ohne epidemische Lage, einem Corona-Selbsttest in der Schule unterziehen müssen.Lehrer muss Corona-Test bei Schülern beaufsichtigen
Das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 7 K 3107/21.TR) hat klargestellt, dass ein Lehrer verpflichtet ist bei den von den Schülern durchgeführten Corona-Selbsttest Aufsicht zu führen und ggfs. Hilfe bei der Anleitung zu geben.Trotz Verweigerung eines Corona-Test keine Verlängerung der Quarantäne
Der Verwaltungsgerichtshof München (Aktenzeichen 20 CS 20.2573) hat entschieden, dass die häusliche Quarantäne eines Schülers nicht verlängert werden darf, wenn dieser sich weigert einen Corona-Test machen zu lassen, da es an einer behördlichen Ermessensabwägung fehlte.Corona-Test in der Schule – keine Körperverletzung
Ein Mitarbeiter des Gesundheitsamts, der bei einem Schüler einen Corona-Schnelltest durchgeführt hat, wird nicht wegen einer Körperverletzung im Amt angeklagt, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 1 Ws 141/21) entschieden.Unterrichtsausfall wegen Corona – Abschlussprüfung rechtmäßig
Eine Schülerin scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig (Aktenzeichen 6 B 160/20) mit ihrem Eilantrag gegen ihren Realschulabschluss, weil sie ihrer Ansicht nach aufgrund des Unterrichtsausfalls nicht ausreichend auf ihre Abschlussprüfung vorbereitet worden war. Das Gericht verwies die Schülerin darauf, dass sie gegen Mängel in der Prüfungsvorbereitung vor Beginn der Prüfung hätte geltend machen müssen. Sie habe ihre Beanstandungen erst geltend gemacht, nachdem sie ihr Zeugnis erhalten habe.Maskenpflicht im Unterricht zulässig?
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 7 L 1167/20.WI) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 1 S 3201/20) haben entschieden, dass eine Maskenpflicht während des Schulunterrichts rechtmäßig ist. Dies entschied auch das Verwaltungsgericht Greifswald (Aktenzeichen 4 B 335/21 HGW ) und führt aus, dass das Tragen einer Maske dem Gesundheitsschutz der sich im Präsenzunterricht befindlichen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte diene. Anders die die beiden Amtsgericht Weimar (Aktenzeichen 9 F 148/21) und Weilheim (Aktenzeichen 2 F 192/21) die eine Maskenpflicht im Schulunterricht für unzulässig halten. Während das Amtsgericht Weimar diese Entscheidung pauschal für alle Schüler trifft, stellt das Amtsgericht Weilheim auf den Einzelfall ab. Begründung: Die Maskenpflicht stelle eine unzulässige Gefährdung der Gesundheit und einen Eingriff in die körperliche Integrität der Schulkinder dar.Schüler muss Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulgelände tragen
Das Verwaltungsgericht Würzburg (Aktenzeichen W 8 E 21.546, W 8 E 21.548) hat die Eilanträge eines Geschwisterpaares gegen die Masken- und Testpflicht in der Schule abgelehnt. Laut Gericht konnten die Schüler nicht glaubhaft darlegen, warum sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können oder von der Testpflicht befreit werden müssen. Einem Schüler kann in Zeiten der Corona-Pandemie der Kontakt zu anderen Schülern auf dem Schulgelände von einem Lehrer untersagt werden, wenn der Schüler keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 L 764/20.KO).Gesichtsvisier reicht nicht als Mund-Nasen-Bedeckung aus
Ein Gesichtsvisier statt einer Maske ist auf dem Schulgelände nicht ausreichend, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 L 757/20.NW). Aktuelle Studien weisen laut Gericht darauf hin, dass die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene Flüssigkeitspartikel deutlich schlechter ist. Damit ist ein Gesichtsvisier auf dem Schulgelände keine Alternative zu einer Alltagsmaske.Nur eingeschränkte Maskenpflicht für Schüler in Sachsen
Das Bundesland Sachsen führt für den Schulbetrieb keine allgemeine Maskenpflicht an Schulen ein. Masken müssen nur Schüler tragen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Ansonsten wird das Tragen einer Maske außerhalb des Unterrichts empfohlen. Der Schule obliegt es selbst, eine Maskenpflicht einzuführen.Befreiung von Maskenpflicht nur mit ärztlichem Attest
Eine Befreiung von der in der Schule geltenden Maskenpflicht kann nur durch ein ärztliches Attest erfolgen, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 13 B 1368/20). Aus dem Attest muss hervorgehen, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen beim Schüler oder Lehrer durch das Tragen einer Maske hervorgerufen werden.Quarantäne auch bei negativem Sammelabstrich zulässig
Das Gesundheitsamt darf alle Schüler, die Kontaktperson eines positiven Corona-Falls waren, unter die Beobachtung des Gesundheitsamtes stellen, auch wenn ein Sammelabstrich ein negatives Ergebnis brachte, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 K 964/21.KO).Quarantäne auch bei nicht direkten Sitznachbarn
Das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 L 1/22.KO) hat die Anordnung einer Quarantäne gegen eine Schülerin, die im Klassenzimmer nicht direkt neben einem mit der Omikronvariante des Corona-Virus infizierten Schulkameraden saß, für rechtmäßig erklärt.Quarantäne trotz negativem Covid-Test
Ein Schüler, der als Mitschüler Kontakt mit einem an Corona erkrankten Schüler hatte, muss als Kontaktperson der Kategorie I in die 14tägige häusliche Quarantäne, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 7 L 1939/20). Die Pflicht zur Quarantäne besteht selbst dann, wenn eine Schülerin, die als Kontaktgruppe I in Quarantäne muss, einen negativen Corona-Test vorlegen kann, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 8 K 4139/20).Lehrer müssen Präsenzunterricht erteilen
Ein Lehrer hat nur dann einen Anspruch vom Präsenzunterricht während der Corona-Pandemie freigestellt zu werden, wenn ihm trotz der getroffenen Schutzmaßnahmen eine Präsenz in der Schule nicht zumutbar. Einen Anspruch auf Nullrisiko hat ein Lehrer aber nicht, entschied das Verwaltungsgericht Schleswig (Aktenzeichen 12 B 45/20 u. a.). Eine Grundschullehrerin darf während der Corona-Pandemie zum Präsenzunterricht herangezogen werden, entschied der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Aktenzeichen 1 B 1308/20). Das Gericht hält die erlassenen Arbeitsschutzmaßnahmen für ausreichend. Das gilt auch im Fall eines 62jährigen Lehrers, der aufgrund seines Alters zur Risikogruppe gehört, entschied das Arbeitsgericht Mainz (Aktenzeichen 4 Ga 10/20), da der Lehrer Einzelunterricht in einem 25 m² großen Raum erteilen soll, wo nach Einschätzung des Gerichts hinreichend Abstand gewahrt werden kann.Asthmakranke Mutter – Keine Befreiung vom Präsenzunterricht für Schüler
Schüler, deren Angehörige zur einer Risikogruppe gehören, etwa weil sie an Asthma erkrankt sind, haben keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht, entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 4 B 49/20). Eine Befreiung von der Schulpflicht komme nur dann in Betracht, wenn der Schüler selbst erkrankt ist. Das Verwaltungsgericht Würzburg (Aktenzeichen W 8 E 20.1838) hat klargestellt, dass das ärztliche Attest bezüglich eines Elternteils eine individuelle Risikobewertung des Arztes beinhalten muss.Keine Befreiung für Schüler vom Präsenzunterricht in der Berufsschule
Das Verwaltungsgericht Gießen (Aktenzeichen 7 L 2117/20.GI) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass zwei Berufsschülerinnen nicht vom Präsenzunterricht befreit werden, da in der Schule die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen hinreichend befolgt werden.Kein Anspruch auf weiter Schutzmaßnahmen in der Schule
Ein Schüler hat keinen Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen in Schulen während der Corona-Pandemie, entschied das Verwaltungsgericht Freiburg (Aktenzeichen 2 K 2971/20). Die bereits getroffen Schutzmaßnahmen - Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter, konstante Gruppenzusammensetzungen, gründliche Händehygiene, Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Klassenzimmers und regelmäßig Lüften – seien ausreichend.Vorläufiger Schulausschluss muss vorläufig bleiben
Das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 L 229/20.KO) hat entschieden, dass eine Schule, die einen Schüler vorläufig vom Schulunterricht ausschließt, zeitnah eine endgültige Entscheidung treffen muss, ob der Schüler weiter an der Schule bleiben darf. Dies gelte auch während der Corona-Pandemie.Klassenfahrt wegen Corona abgesagt - Reisepreiserstattung
Ein Reiseveranstalter muss bei einer wegen der Corona-Pandemie stornierten Klassenfahrt den Reisepreis erstatten, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 22 U 33/21). Die COVI19-Pandemie sei eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Reiserechts, die zu einem kostenfreien Reiserücktritt berechtige.Schulpflicht besteht auch während der Corona-Pandemie
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 9 B 30/22) hat klar gestellt, dass die Schulpflicht weder verfassungswidrig ist noch gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte verstößt. Eltern müssen ihre Kinder auch während der Corona-Pandemie zur Schule schicken, ansonsten wird die Schulpflicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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