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Fortpflanzungsmedizin: Ehemann hat keinen Anspruch auf Herausgabe befruchteter Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau

Ein Ehemann kann von einer Klinik nicht die Herausgabe von befruchteten eingefrorenen Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau verlangen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Im zugrundeliegenden Fall verlangte ein Mann von einer Klinik die Herausgabe eingefrorener Eizellen im sogenannten Vorkernstadium seiner verstorbenen Ehefrau. Das Ehepaar hatte sich aufgrund einer schweren Erkrankung der Ehefrau für diese Behandlung entschieden. Mit der Klinik wurde eine Vereinbarung getroffen, wonach die Herausgabe der befruchteten Eizellen nur an beide Ehepartner gemeinsam erfolgen sollte. Ebenfalls vereinbart wurde, dass eingefrorene Eizellen im Vorkernstadium über den Tod eines Partners hinaus nicht aufbewahrt werden können. Der hinterbliebene Ehemann verlangte nach dem Tod seiner Frau die Herausgabe der befruchteten Eizelle, da er sich mit seiner neuen Lebenspartnerin nun seinen Kinderwunsch auf diese Weise erfüllen wollte. Dies entspreche auch dem Willen seiner verstorbenen Ehefrau.

Ehemann ist nicht Eigentümer der Eizellen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 U 165/15) lehnte das Herausgabeverlangen des Ehemannes hinsichtlich der befruchteten Eizellen ab. Nach dem verbindlichen Vertrag mit der Klinik stehe dem Ehemann kein Recht auf die befruchteten Eizellen zu. Der Vertrag sehe ausdrücklich vor, dass die Herausgabe der befruchteten Eizellen nur an beide Ehepartner gemeinsam erfolgen kann. Dies ist nach dem Tod der Ehefrau nicht mehr möglich. Der Vertrag können auch nicht einseitig durch eine Erklärung der Ehefrau abgeändert werden. Die Klinik könne mit dieser Vertragänderung nicht einverstanden sein, da sie sich damit möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz strafbar machen würde. Auch sei der Ehemann nicht Eigentümer der Eizellen im Vorkernstadium. Der Ehemann könne auch nicht die Herausgabe von Embryonen verlanden. Es sei nicht wahrscheinlich, dass schon Embryonen entstanden sind. Aber dies sei auch unerheblich, da an einem menschlichen Embryo kein Eigentum begründet werden könne. Es handele sich dabei, wie auch bei einem Körper eines geborenen Menschen, nicht um einen Gegenstand.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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