Falsch Parken: Private Firmen dürfen keine Knöllchen verteilen
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2020-01-31
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- “Stadtpolizist“ verteilt Knöllchen
- Verkehrsüberwachung darf nicht auf private Dienstleister übertragen werden
Ordnungswidrigkeiten sind ausschließlich vom Staat zu ahnden. Auch der ruhende Verkehr darf nicht von privaten Dienstleistern überwacht werden, entschied aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt/Main.
“Stadtpolizist“ verteilt Knöllchen
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Stadt den ruhenden Verkehr durch Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung kontrollieren lassen. Ein sog. beliehener „Stadtpolizist“ verhängte wegen unerlaubten Parken im eigenschränkten Halteverbot ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro. Hiergegen wendete sich der betroffene Autofahrer.Verkehrsüberwachung darf nicht auf private Dienstleister übertragen werden
Mit Erfolg, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2 Ss-Owi 963/18) und stellte in seinem Urteil klar: Private Dienstleister dürfen nicht zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzt werden. Nur der Staat selbst habe das Recht Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Auch bei der Verkehrsüberwachung gelte das staatliche Gewaltmonopol. Die Überwachung des Straßenverkehrs sei eine hoheitliche Aufgabe die mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlagen nicht auf private Unternehmen übertragen werden darf.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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