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Wann ist ein Stadionverbot für Fussballfans zulässig?

Wann ist ein Stadionverbot für Fussballfans zulässig? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Fußballvereine dürfen aufgrund ihres Hausrechtes einem Fußballfan ein bundesweites Stadionverbote erteilen, wenn die Gefahr besteht, dass der Fan Fußballspielen rechtswidrig beeinträchtigt. Aber ist auch ein Stadionverbot als Präventivmaßnahme erlaubt? Und wann ist ein Betretungsverbot rund um das Stadion zulässig?

Stadionverbot als Präventivmaßnahme

Ein Fußballfan darf mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in folgendem Fall: Der Dachverband der deutschen Fußballvereine hatte einigen Mitgliedern der sogenannten Ultras bundesweite Stadionverbote erteilt, nachdem es im Vorfeld zu einem Bundesligaspiel zu unfriedlichen Aktionen gekommen war. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch einstellte, hob der Dachverband die Stadionverbote wieder auf. Die betroffenen Ultras verlangten daraufhin Schadensersatz für den entgangenen Genuss der verbotenen Fußballspiele, weil die Stadionverbote ihrer Ansicht nach unzulässig waren. Ohne Erfolg, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Die Ultras seien durch die verhängten Stadionverbote nicht so massiv in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden, als dass ihnen ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu stehe. Der Dachverband durfte als Hausherr der Fußballveranstaltung solche Verbote aussprechen, wenn sie sachlich begründet waren. Für eine sachliche Begründung eines bundesweiten Stadionverbot reiche es aus, wenn die Gefahr bestehe, dass die Fußballfans rechtswidrig das Fußballspiel beeinträchtigen. Insoweit seien Stadionverbote präventive Maßnahmen, um ein Fußballspiel sicher durchführen zu können.

Stadionverbot nur auf Tatsachengrundlage

Ein Stadionverbot ist nur dann wirksam, wenn eine hinreichende Tatsachengrundlage besteht, die künftige Störungen erwarten lässt. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 30 C 3466/17 (71)) im Fall eines Fußballfans, der mit anderen zusammen zwei Tage vor einem Fußballspiel eine Nacht lang in polizeilichen Gewahrsam genommen und dem daraufhin ein Stadionverbot erteilt wurde. Der Mann war vorher polizeilich nicht in Erscheinung getreten und in seinem Auto wurden auch keine gefährlichen Gegenstände gefunden. Das Stadionverbot sei unwirksam, entschied das Gericht, weil ein Einzelner nicht ohne sachlichen Grund vom Fußballspiel ausgeschlossen werden dürfe. Für das Stadionverbot gebe es keinen sachlichen Grund, da kein rechtswidriges Handeln oder eine Straftat vom Betroffenen begangen worden sind. Auch das Amtsgericht München Aktenzeichen 242 C 31003/13) stellt in einer Entscheidung klar, dass für ein bundesweites Stadionverbot nicht jedes auffällige Verhalten ausreicht. Grundsätzlich sei zwar ein Verein berechtigt, ein bundesweites Stadionverbot aufgrund des eigenen Hausrechts und des Hausrechts der übrigen Vereine der Fußballbundes- und Regionalligen zu verhängen. Diese Befugnis unterliege jedoch Beschränkungen. Ein Fan, der während eines Fußballspiels aggressiv, aber nicht gewalttätig in Erscheinung tritt, darf nicht sofort mit einem bundesweiten Stadionverbot bestraft werden.

Betretungsverbot rund um das Stadion rechtmäßig!

Wenn es in der Vergangenheit mehrere sicherheitsrelevante Vorfälle zwischen den Fans zweier Fußballvereine gegeben hat, stellt dies eine Gefahrenlage dar, die ein Betretungsverbot gegenüber den betroffenen Fans rund um das Stadion rechtfertigt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Ansbach (Aktenzeichen AN 15 S 19.02270) und stellte klar, dass diese sicherheitsrelevante Maßnahme im zeitlichen und räumlichen Umfang aufgrund der Gefahrenprognose gerechtfertigt ist.

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