Umgangsrecht: Was müssen Eltern zum Wechselmodell wissen?
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2018-04-24
, Aktualisierung vom
2024-06-21 10:58:02.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Wechselmodell ist keine Regelbetreuungsform
- Wechselmodell auch bei unterschiedlichen Erziehungsmethoden
- Kein Wechsel zum Wechselmodell bei gut laufendem Umgangsmodell
- Wechselmodell auch bei Kommunikationsproblemen der Eltern
- Wahlrecht der Eltern bei Kindesunterhalt
- Streit über Betreuungsform – Gericht entscheidet
Teilen sich Eltern die Betreuung ihres Kindes jeweils zur Hälfte, spricht man vom sogenannten Wechselmodell. Haben getrenntlebenden Eltern einen Anspruch auf Durchführung dieser Betreuungsform?
Wechselmodell ist keine Regelbetreuungsform
Ein getrenntlebender Vater klagte die Durchführung des Wechselmodells im Hinblick auf die Betreuung seiner bei der Mutter lebenden Tochter ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hatte den Antrag des Vaters auf die Durchführung des Wechselmodells abgelehnt, da die Eltern zu wenig kooperativ seien und das Wechselmodell daher nicht zum Wohl der gemeinsamen Tochter sei. Der Vater reichte Verfassungsbeschwerde ein, da seiner Ansicht nach das Wechselmodell das Regelbetreuungsmodell sein müsste. Das sah das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 2616/17) anders. Es stellt in seiner Entscheidung klar, dass die paritätische Kinderbetreuung durch getrenntlebende Eltern keine Pflicht sei und sich damit auch kein Recht der Eltern ableiten lasse, den Gesetzgeber zu veranlassen, dass Wechselmodell als Regelbetreuungsmodell vorzuschreiben. Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf den Willen der Kinder. Je älter die Kinder seien, desto mehr Mitspracherecht hätten sie hinsichtlich eines Wechselmodells. Das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 21 UF 153/21) stellt klar, dass das Wechselmodell nicht dem Zweck dient, den Erwartungen und Wünschen der Eltern gerecht zu werden. Ob diese Betreuungsform angeordnet wird, entscheidet das Wohl des Kindes.Wechselmodell auch bei unterschiedlichen Erziehungsmethoden
Unterschiedliche Erziehungsmethoden stehen der Durchführung eines Wechselmodells nicht entgegen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 18 UF 104/17).Kein Wechsel zum Wechselmodell bei gut laufendem Umgangsmodell
Funktioniert ein Umgangsmodell, das dem Willen des Kindes entspricht, gut und ist die Kommunikationsbereitschaft der Eltern eher mangelhaft, gibt es keinen Grund für einen Wechsel zum Wechselmodell, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 3 UF 144/20).Wechselmodell auch bei Kommunikationsproblemen der Eltern
Das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 21 UF 304/21) hat entschieden, dass ein Wechselmodell auch bei erheblichen Kommunikationsproblemen der Eltern angeordnet werden kann, wenn es bereits praktiziert wird, dem Kindeswillen entspricht und es ihm nicht schadet. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen 10 UF 2/17) entschied hingegen, dass ein Wechselmodell bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht angeordnet werden darf.Wahlrecht der Eltern bei Kindesunterhalt
Eltern haben bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Rahmen eines echten Wechselmodells das Recht zu wählen, ob sie Alleinentscheidungsbefugnis oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragen, entschied das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Aktenzeichen 8 UF 161/23). Bei Wechselmodell können beide getrenntlebenden Eltern Teilansprüche gegeneinander geltend machen, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 2 StR 171/23).Streit über Betreuungsform – Gericht entscheidet
Sind sich Eltern über die Betreuungsform ihres Kindes nicht einig, muss dieser Streit in einem Umgangsverfahren entschieden werden. Das Wechselmodell kann nicht mittels Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht durchgesetzt werden, so das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 3 UF 81/21).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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