Berufskrankheiten: Gehören Hepatitis C und eine Chlamydien-Infektion dazu?
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2015-11-10
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Hepatitis-C kann Berufskrankheit sein
- Atemwegsinfektion aufgrund von Chlamydien ist keine Berufskrankheit
Hauterkrankungen, Lärmschwerhörigkeit oder Lungenkrebs, sind die häufigsten anerkannten Berufskrankheiten. Doch was ist mit einer Krankenschwester, die an Hepatitis C erkrankt oder einer Lehrerin, die an einer Chlamydien-Infektion leidet- haben die Erkrankten eine Chance darauf, dass ihre Krankheiten als Berufskrankheit anerkannt werden?
Hauterkrankungen, Lärmschwerhörigkeit oder Lungenkrebs, sind die häufigsten anerkannten Berufskrankheiten. Doch was ist mit einer Krankenschwester, die an Hepatitis C erkrankt oder einer Lehrerin, die an einer Chlamydien-Infektion leidet- haben die Erkrankten eine Chance darauf, dass ihre Krankheiten als Berufskrankheit anerkannt werden?
Redaktion fachanwaltsuche.de
Hepatitis-C kann Berufskrankheit sein
Eine Krankenschwester, die bei einem Blutspendedienst beschäftigt ist und daher im besonderen Maße der Gefahr einer Hepatitis-C-Virusinfektion ausgesetzt ist, erhält bei einer entsprechenden Infizierung eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung. In ihrem Fall ist die Hepatitis-C-Virusinfektion als Berufskrankheit anzuerkennen, entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 132/11). Im zugrundeliegenden Fall war die Krankenschwester bei einem Blutdienst für die intravenöse Blutabnahme verantwortlich. Nach einigen Jahren wurde bei der Frau eine vergrößerte Leber und eine Hepatitis-C-Virusinfektion festgestellt. Die Frau verlangte von der Berufsgenossenschaft, dass ihre Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Sie habe während ihrer Berufstätigkeit rund 400 Blutabnahmen durchgeführt, dabei sei es auch immer wieder mal zu Verletztungen gekommen. Als die Berufsgenossenschaft dies ablehnte, klagte die Krankenschwester. Mit Erfolg! Das Hessische Landessozialgericht gab der Krankenschwester Recht: Ihr Infektionsrisiko sei aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Vergleich zur übrigen allgemeinen Bevölkerung im besonderen Maße erhöht gewesen. Sie sei im Blutspendedienst im erhöhten Maße einem Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Hepatitis C Viren würden überwiegend und selten durch sexuelle oder Alltagskontakte übertragen. Bei Menschen, die Heilberufe ausüben, erfolge eine Infektion oft durch Nadelstichverletzungen.Atemwegsinfektion aufgrund von Chlamydien ist keine Berufskrankheit
Eine Lehrerin ist im Hinblick auf eine Infektion mit Chlamydia pneumoniae keiner im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung besonderen Maße vorliegenden Infektionsgefahr ausgesetzt. Ihre Erkrankung ist daher nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, entschied ebenfalls das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 54/11). Im zu entscheidenden Fall erkrankte die Lehrerin an heftigen Fieberattacken, Müdigkeit und häufigen Atemwegsinfekten. Dies führte sie auf eine im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erworbenen Chlamydien-Infektion zurück. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Chlamydien würden über eine Tröpfcheninfektion übertragen und rund 50 - 60 % der Bevölkerung in Deutschland sei mit Chlamydien-Erregern durchseucht. Das sah auch das Hessische Landessozialgericht so und entschied, dass die Lehrerin an einer Schule keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sei.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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