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Krankenhaus haftet nicht für fehlerhafte Behandlung einer MRSA-Infektion

MRSA-Keime werden gemeinhin auch als Krankenhausbakterien bezeichnet, weil sie dort häufig vorkommen und aufgrund ihrer multiplen Resistenzen gegenüber Antibiotikum, zu schweren Krankheitsverläufen führen können. Ein Gericht hat jüngst entschieden, dass ein Krankenhaus keinen Schadensersatz für Behandlungskosten an eine gesetzliche Krankenversicherung aus einer fehlerhaft behandelten MRSA-Infektion leisten muss, wenn die Kosten auch bei einer fehlerfreien Behandlung angefallen wären.

Im zugrundeliegenden Fall wurde bei einer Patientin ein MRSA-Keim festgestellt, was dem beklagten Krankenhaus auch bekannt war. Die Frau erhielt einen Bypass in einer anderen Klinik und wurde in das beklagte Krankenhaus zurückverlegt. Hierbei wurde kein MRSA-Screening bei der Patientin durchgeführt. Die Operationswunde der Frau wurde nach ihrer Entlassung eine Infektion festgestellt. Ein Abstrich wies eine MRSA-Infektion nach. Die Frau wurde in eine andere Klinik verlegt, ohne dass die beklagte Klinik eine Therapie mit Antibiotikum einleitete. Der Patientin seien hierdurch Behandlungskosten in Höhe von rund 14.800 Euro entstanden, die ihre gesetzliche Krankenkasse einklagt. Zu Unrecht, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 26 U 50/15). Es sei kein Behandlungsfehler des beklagten Krankenhauses ersichtlich. Zwar habe man bei der Wiederaufnahme der Patientin versäumt ein MRSA-Screening durchzuführen, dies sei geboten gewesen, weil die Frau bekanntermaßen schon einmal Trägerin von MRSA-Keimen war. Auch hätte sofort nach Bekanntwerden der Infektion der Operationswunde ein Wundabstrich und eine Antibiotikatherapie erfolgen müssen. Nichts desto trotz scheitere eine Haftung des Krankenhauses daran, dass der Patientin kein Schaden entstanden sei. Dadurch, dass sie 13 Tage später mit der Antibiotika-Therapie begonnen habe, sei kein Vermögensnachteil für sie entstanden. Die Behandlungskosten für die Antibiotika-Therapie wären in jedem Fall angefallen, so die Hammer Richter.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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