Berliner Testament | Fachanwalt für Erbrecht
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Berliner Testament – Vor- und Nachteile des Ehegattentestaments
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen einen Schlusserben, der nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten das Erbe erhalten soll. Das Berliner Testament kann nur von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden, aber nicht von unverheirateten Paaren.
Mit dem Berliner Testament erhält der überlebende Ehegatte zunächst das gesamte Erbe und muss sich nicht mit anderen Erben auseinandersetzen. Ein Vorteil des Berliner Testaments ist daher, dass der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert ist und keine Einschränkungen in seinem Lebensstandard zu befürchten hat. Weiterhin hat der Schlusserbe die Gewissheit, dass kein anderer ihm das Erbe mehr streitig machen kann.
Ein Nachteil des Berliner Testaments ist die Einschränkung der Verfügungsfreiheit des längstlebenden Ehegatten, denn die Schlusserbfolge ist für ihn bindend. Ist ein Ehepartner gestorben, kann das Berliner Testament nicht mehr geändert werden. Auch wenn sich der Schlusserbe nach dem Tod des Ehegatten als erbunwürdig zeigt, kann der überlebende Ehegatte an der Verfügung nichts mehr ändern. Möglich ist allerdings dies mit einem sog. Änderungsvorbehalt zu umgehen.
Das Berliner Testament schützt nicht vor der Auszahlung des gesetzlichen Pflichtteils an die gesetzlichen Erben. Diese haben auch bei einem Berliner Testament das Recht ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Erblassers zu verlangen.
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Das Berliner Testament wirft im Hinblick auf die Bindungswirkung, die Pflichtteilsregelungen und auch auf steuerrechtliche Aspekte viele Fragen auf. Ein Fachanwalt für Erbrecht ist Ihr kompetenter Ansprechpartner, der Sie bei allen Fragen zum Berliner Testament bestens berät und Ihre Rechte im Streitfall vertritt.
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