BaFöG: Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt
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2017-06-13
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Wann müssen Eltern nicht mehr für die Finanzierung der Berufsausbildung ihrer Kinder aufkommen? Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst der Bundesgerichtshof.
Im zugrundeliegenden Fall klagte das Land gegen einen Vater auf Rückzahlung von Ausbildungsunterhalt, den seine Tochter nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten hatte. Der Vater hatte zuvor vom Studierendenwerk eine Aufforderung erhalten Auskunft über seine wirtschaftliche Situation zu geben. Der Vater hatte seit dem 16. Lebensjahr der nichtehelichen Tochter keinen Kontakt mehr zu ihr und hatte seine Unterhaltszahlungen nach deren Abitur eingestellt.
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Ausbildungsunterhaltspflicht entfällt, wenn Eltern nicht mehr mit den Unterhaltszahlungen rechnen mussten
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 415/16) stellte nun letztinstanzlich fest, dass der Vater den Ausbildungsunterhalt der Tochter nicht zu erstatten habe. Grundsätzlich umfasse der Ausbildungsunterhalt alle Kosten für eine adäquate Ausbildung eines Kindes. Die Eltern sind verpflichtet eine Berufsausbildung zu finanzieren, die den Begabungen, Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes entspricht und die sie wirtschaftlich leisten können. Der Ausbildungsunterhalt ist auch geschuldet, wenn das Kind Abitur, dann eine Lehre und nach der Lehre in einem zeitlichen Zusammenhang ein Studium durchführt. Dabei gibt es keine feste Altersgrenze des Kindes ab der ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Unterhaltspflicht bestimmt sich laut BGH immer im Einzelfall. Wichtig ist bei der Beurteilung, nicht nur ob die Eltern den Ausbildungsunterhalt wirtschaftlich leisten können, sondern auch, ob sie noch mit Unterhaltszahlungen rechnen mussten. Es ist für Eltern unzumutbar zu Ausbildungsunterhalt herangezogen zu werden, wenn sie von den Ausbildungsplänen ihrer Kinder erst zu einem Zeitpunkt erfahren, wenn sie nicht mehr davon ausgehen mussten zu Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden. So beurteilt der Bundesgerichtshof den vorliegenden Fall. Das Heranziehen des Vaters zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt sei unzumutbar. Er habe bei einer 26jährigen Tochter nicht mehr mit der Inanspruchnahme auf Ausbildungsunterhalt rechnen müssen. Er habe zudem im Vertrauen darauf von der Unterhaltszahlung für seine Tochter befreit zu sein, eigene finanzielle Verpflichtungen getroffen – wie dem Kauf eines Eigenheims – die schützenwert seien, insbesondere weil seine Tochter ihn trotz Aufforderung nicht von ihren Ausbildungsplänen in Kenntnis gesetzt habe, so der Bundesgerichtshof.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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