Was müssen Eltern und Kinder zum Ausbildungsunterhalt wissen?
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2018-06-11
, Aktualisierung vom
2022-06-20 13:13:04.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 524 mal gelesen
- Kein Ausbildungsunterhalt für Zweitausbildung
- Ausbildungsunterhalt auch bei Unterbrechungen
- Studium nach Ausbildung muss von Eltern gezahlt werden
- Kein Ausbildungsunterhalt bei Besuch einer Bibelschule
- Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Schwangerschaft
Eltern müssen für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. Dazu gehören auch die Kosten während einer Ausbildung. Aber wie lange und in welchem Umfang müssen Eltern Ausbildungsunterhalt leisten? Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm müssen Eltern jedenfalls keine Zweitausbildung zahlen.
Kein Ausbildungsunterhalt für Zweitausbildung
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 7 UF 18/18) müssen Eltern keine Zweitausbildung finanzieren, wenn das Kind nach dem Abschluss der ersten Ausbildung keinen Arbeitsplatz findet. Eltern schulden ihren Kindern eine Berufsausbildung, die deren Neigung und Begabung entspricht und auch mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern vereinbar ist. Eine zweite Ausbildung müssen Eltern nur in Ausnahmefällen zahlen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann.Ausbildungsunterhalt auch bei Unterbrechungen
Ein Schulabgänger der vor der Aufnahme einer Ausbildung drei Jahre lang Praktika und ungelernten Tätigkeiten nachgeht, hat einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber seinen Eltern. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 220/12) im Fall einer Realschulabsolventin, die sich nach ihrem Schulabschluss durch Praktika und ungelernte Tätigkeiten selbst finanzierte, dann aber eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin begann und Ausbildungsunterhalt von den Eltern verlangte. Zu Recht, wo der Bundesgerichtshof. Gerade bei Bewerber mit einem eher schlechten Schulabschluss sei es oft notwendig ihr Interesse für einen Beruf durch Praktika etc. zu wecken. Daher sei die Zeit der Praktikas nicht als Obliegenheitsverletzung um das Bemühen eines Ausbildungsplatzes zu werten. Der Bundesgerichtshof stellt in dieser Entscheidung aber auch klar, dass Eltern nur verpflichtet sind dem Kind eine angemessene und Begabung und Leistungswillen entsprechende Ausbildung zu finanzieren. Das Kind sei verpflichtet diese Ausbildung mit Fleiß und in gebotener Zeit zu absolvieren.Studium nach Ausbildung muss von Eltern gezahlt werden
BAföG- Leistungen können von Eltern zurückverlangt werden. Dies musste eine Mutter erfahren, deren Tochter nach einer Ausbildung ein Fachhochschulstudium absolvierte und dafür BAföG erhielt. Das BAföG-Amt verlangte die Zahlungen von der Mutter zurück. Diese weigerte sich zu zahlen, da sie mit dieser Rückzahlung nicht hätte rechnen müssen. Schließlich hätte ihre Tochter bereits eine Ausbildung beendet. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 4 UF 135/17) teilte ihre Argumentation nicht. Da das Studium in einem engen und inhaltlich sinnvollen Zusammenhang mit der Ausbildung stehe, müsste die Mutter auch für die Studienkosten aufkommen. So sieht das auch das Bremer Oberlandesgericht (Aktenzeichen 4 UF 59/21) und stellt klar: Wenn eine weitere Ausbildung eine bloße Weiterbildung zur Erstausbildung ist, müssen die Eltern weiter Ausbildungsunterhalt zahlen.Kein Ausbildungsunterhalt bei Besuch einer Bibelschule
Ein Kind, dass eine Bibelschule besucht hat keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 13 UF 109/16). Dieses Studium sei keine Vorbereitung auf einen späteren Beruf.Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach Schwangerschaft
Ein Kind hat nach wie vor einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn sich der Beginn der Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft verzögert, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZR 127/09). Die Ausbildung muss allerdings nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes aufgenommen werden.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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